Kündigung nach Sozialplan – annehmen oder nachverhandeln?

Der Betrieb schließt, es gibt einen Sozialplan für die Arbeitnehmer – alles gut? Nicht immer sollten Arbeitnehmer Sozialplan und Kündigung einfach hinnehmen. Denn oft können sie bessere Bedingungen nachverhandeln.

Dieser Beitrag beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen zum Sozialplan, von der Kündigung bis hin zur Abfindung.

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Die Änderungskündigung – Der Arbeitnehmer hat die Wahl

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber darüber, wie, wann und wo gearbeitet wird. Sein Weisungsrecht hat aber Grenzen. Möchte er das Arbeitsverhältnis grundlegend ändern, kann er unter engen Voraussetzungen aber zur Änderungskündigung greifen.

Diese stellt den Arbeitnehmer vor die Wahl: Entweder nimmt er die neuen Bedingungen an oder er wird entlassen.

In diesem Beitrag werden die zentralen Aspekte der Änderungskündigung dargestellt:

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Kündigung und Kündigungsschutz leitender Angestellter

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer mit besonders großer Entscheidungsfreiheit. Typischerweise treffen sie Entscheidungen mit großer Tragweite für das Unternehmen, wie insbesondere über Einstellungen und Entlassungen. Aufgrund ihrer Nähe zum Arbeitgeber gelten für sie im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern einige arbeitsrechtliche Besonderheiten. Insbesondere sind besondere Bestimmungen für den Kündigungsschutz leitender Angestellter vorgesehen, die wir hier ausführlich darstellen.

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Senior Partner und Geschäftsführer ist mangels Weisungsgebundenheit kein Arbeitnehmer

Einem Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementgesellschaft fehlt es an der Weisungsgebundenheit. Er ist folglich kein Arbeitnehmer und kann sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen.

So entschied das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) mit Urteil vom 18. Januar 2018.

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Kündigungsschutzgesetz: Arbeitnehmer hat Anwendbarkeit zu beweisen

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schränkt die Möglichkeit des Arbeitgebers ein, ordentliche – also fristgerechte – Kündigungen auszusprechen. Es schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern.

  • Spricht der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung aus, hat der Arbeitnehmer das Überschreiten dieser Schwelle zu beweisen.
  • Führt der Arbeitgeber mehrere Standorte mit weniger als zehn Mitarbeitern, kommt es für die Berechnung darauf an, ob die Standorte ihre Personal- und Sozialfragen selbständig regeln. Nur wenn dies nicht der Fall ist, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes die Mitarbeiter der Standorte zusammenzuzählen. So entschied das Bundesarbeitsgericht.

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