Häufig stehen Sie als Erbe nicht allein da, sondern bilden zusammen mit Ihren Miterben eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist darauf angelegt, aufgelöst zu werden. Wir erklären Ihnen das Wichtigste zur Auflösung einer Erbengemeinschaft.
- Was ist eine Erbengemeinschaft?
- Was ist die Auflösung einer Erbengemeinschaft?
- Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Testamentsvollstreckung
- Auflösung der Erbengemeinschaft mit Testamentsvollstreckung
- Ist eine Teilauseinandersetzung möglich
- Was gilt für die Auseinandersetzung mit einer Immobilie?
- Besonderheiten bei der Auseinandersetzung mit Minderjährigen
- Was tun, wenn ein Miterbe die Auflösung blockiert?
- Kann ich aus der Erbengemeinschaft austreten?
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Was ist eine Erbengemeinschaft?
Sobald zwei oder mehr Personen erben, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Dabei ist unerheblich, ob die Erbenstellung auf die gesetzliche Erbfolge, ein Testament oder einen Erbvertrag zurückgeht.
Allen Miterben gehört das Erbe gemeinschaftlich. Das heißt, dass sämtliche Miterben gemeinsam beispielsweise Eigentümer einer Immobilie sind. Juristen sprechen von einer sog. Gesamthand.
Sie können als Miterbe nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, sie also insbesondere nicht an andere veräußern. Dafür ist in aller Regel die Zustimmung aller Miterben erforderlich.
Die Erbengemeinschaft ist für den Nachlass verantwortlich. Das beinhaltet insbesondere die Verwaltung und den Ausgleich von Schulden.
- Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, müssen Sie als Erbengemeinschaft bis zur Auflösung oder einem Verkauf der Immobilie für die Instandhaltung sorgen. Die Nachlassgegenstände dürfen nämlich nicht an Wert verlieren.
- Wenn der Verstorbene einen Kredit noch nicht vollständig zurückgezahlt hat, muss die Erbengemeinschaft dies übernehmen – in aller Regel aber nur mit dem Vermögen aus dem Nachlass.
2. Was ist die Auflösung einer Erbengemeinschaft?
Steht fest, was zum Nachlass gehört, können Sie im Rahmen der Auseinandersetzung das gemeinschaftliche Vermögen unter den Erben aufteilen. Dadurch werden Einzelrechte eines oder mehrerer Miterben an den Nachlassgegenständen begründet und die Erbengemeinschaft hört auf zu existieren.
Die Auflösung kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit fordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erben z.B. Geschwister oder anderweitig verwandt sind. Für alle Miterben gelten die gleichen Regeln.
Eine Erbengemeinschaft ist zwar grundsätzlich auf Auflösung angelegt; sie kann aber auch viele Jahre später oder gar nicht aufgelöst werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser die Auseinandersetzung ausschließt. Dies ist jedoch für maximal dreißig Jahre möglich.
3. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Testamentsvollstreckung
In den meisten Fällen hat der Verstorbene keine Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Auseinandersetzung nehmen die Miterben dann untereinander vor.
Für die Auflösung ist grundsätzlich ein Auseinandersetzungsvertrag bzw. Auseinandersetzungsplan erforderlich. In diesem legen Sie gemeinsam fest, wie Sie die Gegenstände aus dem Erbe untereinander aufteilen.
Der Vertrag ist formfrei, sofern nicht etwa eine Immobilie oder ein GmbH-Geschäftsanteil übertragen wird. Wir empfehlen anwaltlichen Rat bei der Gestaltung!
Hat der Erblasser genau festgelegt, wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll, kann das die Auseinandersetzung erleichtern. Solche Teilungsanordnungen sind vorrangig zu berücksichtigen. Abweichungen sind nur mit dem Einverständnis aller Miterben möglich. Sie können sich also gemeinschaftlich über den Wunsch des Erblassers hinwegsetzen. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum Testamentsvollstrecker, der nicht abweichen darf.
Andernfalls können Sie sich an gesetzlichen Vorschriften orientieren. Danach soll zunächst eine Teilung „in Natur“ angestrebt werden (Beispiel: A erhält das Haus, B das Aktienvermögen, C die GmbH). Ist dies aufgrund der Gegenstände nicht möglich, sollen diese durch Verkauf in Geld umgesetzt werden. Der Erlös ist dann entsprechend der Anteile unter Ihnen aufzuteilen.
Da die gesetzlichen Vorschriften jedoch nicht zwingend sind, können Sie abweichen. Im Idealfall einigen Sie sich und können den entsprechenden Auseinandersetzungsvertrag aufsetzen. Erhebt ein Miterbe Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand, kann beispielsweise eine Ausgleichszahlung einen Kompromiss ermöglichen.
4. Auflösung der Erbengemeinschaft mit Testamentsvollstreckung
Der Verstorbene hat zu Lebzeiten ggf. in einem Testament bestimmt, dass sein Nachlass nach dem Tod der Testamentsvollstreckung unterliegen soll. Die Auflösung obliegt dann dem Testamentsvollstrecker (häufig ein vom Erblasser bestimmter Rechtsanwalt).
Der Testamentsvollstrecker muss sich nicht an Ihren Wünschen orientieren. Er handelt zunächst nach den Vorgaben des Erblassers, andernfalls nach den gesetzlichen Regelungen. Bestehen Nachlassverbindlichkeiten, muss der Testamentsvollstrecker ggf. Nachlassgegenstände verkaufen, um die Schulden zu bedienen.
Die Auseinandersetzung erfolgt anschließend nach einem vom Testamentsvollstrecker aufgestellten Teilungsplan, an den alle Miterben gebunden sind. Der Testamentsvollstrecker kann Sie sogar auf Abgabe einer Annahmeerklärung verklagen.
Sie können nur mit sämtlichen Miterben zusammen verlangen, dass der Testamentsvollstrecker von der Auseinandersetzung Abstand nehmen soll. Dann bleibt es zunächst bei der Miterbengemeinschaft und eine Auflösung findet zunächst nicht statt. Dieses Vorgehen ist allerdings ungewöhnlich und oft nicht gewollt.
5. Ist eine Teilauseinandersetzung möglich?
Auch eine Teilauseinandersetzung ist möglich. Entweder kann die Auseinandersetzung sich nur auf einzelne Gegenstände des Nachlasses beziehen oder nur mit einzelnen Erben vollzogen werden.
Da aber jeder Miterbe einen Anspruch auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses hat, müssen alle Miterben einer Teilauseinandersetzung zustimmen.
Eine Teilauseinandersetzung ist zudem nur möglich, wenn keine Nachlassschulden mehr vorhanden sind und kein Streit über wesentliche restliche Nachlassgegenstände besteht.
6. Was gilt für die Auseinandersetzung mit einer Immobilie?
Häufig ist eine Immobilie im Nachlass enthalten, die meist einen hohen Wert hat und nicht “in Natur“ aufgeteilt werden kann. Sie als Miterben können die Immobilie gemeinschaftlich an einen Dritten oder auch einen Miterben verkaufen. Nicht immer stimmen alle Miterben zu. Der klassische Fall ist, dass unter Geschwistern Uneinigkeit über das Elternhaus besteht.
7. Besonderheiten bei der Auseinandersetzung mit Minderjährigen
Minderjährige Miterben müssen grundsätzlich von ihren gesetzlichen Vertretern, häufig den Eltern, vertreten werden. Sind diese aber ebenso Miterben oder anderweitig an der Auflösung beteiligt, gelten zur Vermeidung von Interessenkonflikten einige Besonderheiten:
- Sie dürfen Ihre Kinder nicht vertreten. Ausnahmen sind umstritten und sollen nur gelten, wenn es um die Erfüllung von Verbindlichkeiten oder ein „Handeln in gleiche Richtung“ geht. Das bedeutet, dass Eltern und Kinder auf der gleichen Vertragsseite stehen und daher gemeinschaftliche Interessen verfolgen (Zum Beispiel bei der Übertragung eines Nachlassgegenstands an einen anderen Erben im Rahmen der Auseinandersetzung).
- Sind Sie als gesetzliche Vertreter des Minderjährigen zum Testamentsvollstrecker bestellt worden, ist für den Minderjährigen ebenso ein Ergänzungspfleger notwendig.
8. Was tun, wenn ein Miterbe die Auflösung blockiert?
Häufig können sich die Miterben nicht auf die Modalitäten der Auflösung einigen. In diesem Fall können Sie…
- …einen neutralen Vermittler zu Rate ziehen
- …ein Vermittlungsverfahren vor dem Notar beantragen
- …aus der Erbengemeinschaft durch Verkauf oder Abschichtung austreten
- …Erbteilungsklage erheben
Die ersten beiden Optionen dienen dazu, eine neutrale Gesprächsführung sicherzustellen. Verbindliche Entscheidungen kann ein Dritter oder ein Notar jedoch nicht treffen.
Den Austritt aus der Erbengemeinschaft stellen wir weiter unten dar.
Als letzter Ausweg kommt die Erbteilungsklage in Betracht: Scheitert eine Einigung über die Auseinandersetzung, kann jeder Miterbe auf Auseinandersetzung klagen. Die Klage richtet sich dann auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsvertrag.
Der Kläger muss dafür einen Teilungsplan vorschlagen. Voraussetzung ist, dass der gesamte Nachlass bestimmt und teilungsreif ist. Teilungsreife meint, dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind und der verbleibende Rest gemäß den Erbquoten in gleichgroße Teile ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann. Letzteres setzt meist die Verwertung der Nachlassgegenstände (insbes. Immobilien) voraus. Dies ist insbesondere auf folgenden Wegen möglich:
- Die Erben einigen sich auf den Verkauf der Gegenstände zu einem marktgerechten Preis. Dafür ist wiederum die Zustimmung aller Miterben erforderlich.
- Andernfalls kommt eine Versteigerung in Betracht. Dem müssen nicht alle Miterben zustimmen. Allerdings ist der Versteigerungserlös oft niedriger als der Marktwert.
Da das gerichtliche Urteil lediglich die Zustimmung zur anteiligen Auszahlung ersetzt, ist eine Erbteilungsklage selten.
9. Kann ich aus der Erbengemeinschaft austreten?
Als Miterbe können Sie auch aus der Erbengemeinschaft austreten. In Betracht kommen insbesondere diese Optionen:
Abschichtungsvertrag
Im Einvernehmen mit den übrigen Miterben können Sie einen Abschichtungsvertrag aufsetzen. Danach treten Sie aus der Erbengemeinschaft aus und das im Nachlass verbleibende Vermögen wird den übrigen Miterben entsprechend ihrer Anteile angerechnet. Häufig erhält der Ausscheidende eine Abfindung. Der Abschichtungsvertrag ist formfrei, wenn jeglicher Grundbesitz im Nachlass verbleibt und nicht an den Austretenden veräußert wird.
Anteilsveräußerung
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihren Anteil veräußern. Entscheidender Unterschied zur Abschichtung ist, dass Sie keine Zustimmung Ihrer Miterben benötigen. Erwerber kann ein Miterbe oder ein externer Dritter sein.
10. Fazit
- Im Rahmen der Auflösung wird das Erbe unter den Miterben aufgeteilt. Im Idealfall geschieht dies durch Einigung und Aufsetzung eines Auseinandersetzungsvertrags.
- Die Gegenstände des Nachlasses können auf einzelne Erben übertragen oder nach Veräußerung wertmäßig aufgeteilt werden.
- Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, übernimmt der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung.
- Miterben können ggf. auf Auseinandersetzung klagen, wenn keine Einigung über einen Auseinandersetzungsvertrag zustande kommt. Davon raten wir meist ab.
- Es besteht die Möglichkeit, aus der Erbengemeinschaft auszutreten. Dazu kann der Erbanteil veräußert oder den übrigen Miterben zugesprochen werden (Abschichtung).
11. Was wir für Sie tun können
Wir sind regelmäßig bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften tätig und stehen auch Ihnen gerne zur Seite, etwa in diesen Angelegenheiten:
- Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche Ihnen als Miterben aus der Erbengemeinschaft zustehen.
- Wir beraten Sie und Ihre Erbengemeinschaft, wie Sie rechtssicher und wirtschaftlich die Teilung vornehmen.
- Kommt es zu Streit unter den Miterben, setzen wir Ihre Ansprüche durch. Dabei versuchen wir, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Im äußersten Fall scheuen wir den Gang zu Gericht aber nicht.