Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht „fast von allein“. Wenn sich mehrere Personen zusammentun und sich dazu verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern, so haben sie häufig eine GbR gegründet. Ein schriftlicher Vertrag ist dazu ebenso wenig Voraussetzung wie der Gang zum Notar oder eine Eintragung im Handelsregister.
Eventuell ist den Gesellschaftern noch nicht einmal bewusst, dass sie eine GbR gegründet haben. GbR’s kommen daher in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen vor: Von ärztlichen Gemeinschaftspraxen und kleineren Unternehmen bis zur Wohn- oder Fahrgemeinschaft oder dem Abiball-Komitee eines Abschlussjahrgangs.
Die Beendigung einer GbR erfolgt stets in zwei Stufen: Zunächst wird die Gesellschaft aufgelöst. Anschließend werden Schulden beglichen und Ausgleichszahlungen geleistet. Erst danach ist die Gesellschaft endgültig beendet.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen und Folgen der Auflösung einer GbR.
- Können die Gesellschafter vertraglich die Auflösung einer GbR regeln?
- Auflösung einer GbR wegen Todes eines Gesellschafters
- Auflösung der GbR aufgrund einer Kündigung
- Auflösung einer GbR wegen Zweckerreichung oder Unmöglichkeit
- Auflösung der GbR im Fall der Insolvenz
- Nach Auflösung der GbR: Das Abwicklungsstadium
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Können die Gesellschafter vertraglich die Auflösung einer GbR regeln?
Wann kommt es überhaupt zur Auflösung einer GbR? Dazu sieht das Gesetz verschiedene Gründe vor. Im Grundsatz gilt aber, dass die Gesellschafter vertraglich frei festlegen können, wann die GbR aufgelöst werden soll. So kann etwa vereinbart werden, dass die GbR nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses aufgelöst wird. In diesem Fall führt der bloße Zeitablauf bzw. der Eintritt des Ereignisses zur Auflösung der GbR, wenn nicht die Gesellschafter beschließen, die GbR doch noch fortzusetzen.
Ferner können die Gesellschafter jederzeit einstimmig die Auflösung der GbR beschließen. Erforderlich sind also die Stimmen aller Gesellschafter. Eine Mehrheitsentscheidung genügt grundsätzlich nicht, es sei denn, die Gesellschafter haben dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt.
2. Auflösung einer GbR wegen Todes eines Gesellschafters
Neben vertraglich vorgesehenen Regelungen können auch gesetzliche Gründe zur Auflösung der Gesellschaft führen.
Gesetzlich geregelt ist, dass die GbR beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Die Erben werden dann lediglich Mitglied der sog. Liquidationsgesellschaft. Sie sind also nur noch an der Abwicklung der GbR beteiligt (mehr zum Abwicklungsstadium).
Dass die GbR beim Tod eines Gesellschafters endet, entspricht nicht selten dem Willen der Gesellschafter, denn diese Gesellschaftsform ist gerade auch durch enge Beziehungen der Gesellschafter untereinander geprägt. Man sucht sich genau aus, mit wem man eine Gesellschaft gründen will. Verstirbt ein Mitgesellschafter, ist damit das mit der GbR verbundene Vorhaben in Frage gestellt.
Nicht in allen Fällen ist jedoch gewollt, dass die GbR mit dem Tod eines Gesellschafters endet. Zum Beispiel werden die Gesellschafter einer erfolgreichen ärztlichen Gemeinschaftspraxis ihre Zusammenarbeit nicht deshalb beenden wollen, weil ein Gesellschafter verstirbt.
Die Gesellschafter können daher im Gesellschaftsvertrag auch festlegen, dass der Tod eines Gesellschafters nicht automatisch zur Auflösung der GbR führen soll. Sie können zu diesem Zweck eine Fortsetzungsklausel in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Im Todesfall wachsen dann die Gesellschaftsanteile des verstorbenen GbR-Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern an.
Beispiel:
Im Gesellschaftsvertrag der “A-B-C GbR” ist eine Fortsetzungsklausel vereinbart. A, B und C halten jeweils gleich große Gesellschaftsanteile (33,33%). Stirbt A, erhalten B und C jeweils 16,67% der Anteile von A. Die Gesellschaft besteht fort, wobei B und C nun jeweils 50% der Anteile halten. Natürlich kann im Vertrag auch eine andere Aufteilung unter den Überlebenden vereinbart werden.
Achtung: Bedenken Sie, dass den Erben des Verstorbenen ein Abfindungsanspruch zustehen kann. Dieser ist mitunter im Vertrag auszuschließen.
Vereinbaren die Gesellschafter, dass die GbR im Todesfall mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, kommt es jedoch spätestens dann zur Auflösung einer GbR, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Denn eine „Ein-Mann-GbR“ gibt es nicht. Die GbR muss immer mindestens aus zwei Gesellschaftern bestehen.
Es kann auch festgelegt werden, dass die Gesellschaft mit dem oder den Erben fortgesetzt werden soll. Man spricht bei entsprechenden Regelungen von Nachfolgeklauseln. Es bestehen hier diverse Möglichkeiten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum Tod eines Gesellschafters.
3. Auflösung der GbR aufgrund einer Kündigung
Die GbR kann auch aufgrund einer Kündigung durch einen der Gesellschafter aufgelöst werden.
Allerdings können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag auch vereinbaren, dass bei der Kündigung durch einen Gesellschafter die GbR mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Dies erscheint dringend empfehlenswert, wenn die Gesellschafter abhängig von der GbR sind, diese also ihre primäre Einkommensquelle darstellt.
Wurde das Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen, gilt folgendes:
Grundsätzlich ist bei der Kündigung zu unterscheiden zwischen GbR´s, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind und solchen, die von Anfang an nur für eine gewisse Dauer bestehen sollen, bei denen also ein Endtermin bereits bestimmt ist.
Die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit kann jederzeit ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung wirkt sofort. Es muss keine Frist ablaufen o.ä.. Allerdings kann im beschränkten Umfang per Gesellschaftsvertrag eine Kündigungsfrist vorgesehen werden. Das ordentliche Kündigungsrecht kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Ist ein Endtermin bestimmt, kann die GbR hingegen nur außerordentlich gekündigt werden. Das heißt, dass in diesem Fall ein besonderer Grund für die Kündigung vorliegen muss. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein anderer Gesellschafter wesentliche Pflichten in besonders schuldhafter Weise nicht erfüllt.
Beispiele:
- Arglistige Täuschung beim Eintritt in die Gesellschaft
- Missbrauch der Vollmacht durch den geschäftsführenden Gesellschafter
- Fortlaufende Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot
- Üble Nachrede gegenüber Familienmitgliedern eines Mitgesellschafters
- Sexuelle Beziehung mit dem Ehepartner eines Mitgesellschafters
Ein besonderes Kündigungsrecht besteht für einen Gesellschafter bei Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Außer durch die Gesellschafter kann die Kündigung auch durch einen Gläubiger eines Gesellschafters erfolgen, der die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen bewirkt hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine GbR auf bestimmte oder unbestimmte Zeit handelt. Ein Mitgliedschaftsrecht erwirbt der Gläubiger durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils aber nicht. Er kann in der Gesellschafterversammlung also nicht abstimmen oder anderweitig Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen.
Beispiel:
A ist Gesellschafter der “A-B GbR”. A hat privat Schulden bei Y. Er wird verurteilt, 100.000 € an Y zu zahlen. A zahlt nicht. Y lässt den Anteil des A an der GbR pfänden. Dies berechtigt Y nur dazu, die Gesellschaft zu kündigen. Aus der Liquidation der Gesellschaft kann er einen Betrag in Höhe von 100.000 € (Vollstreckungs- und Verfahrenskosten hier unberücksichtigt) einbehalten.
4. Auflösung einer GbR wegen Zweckerreichung oder Unmöglichkeit
Es kommt ferner zur Auflösung einer GbR, wenn deren Zweck erreicht wurde.
Beispiele:
- Ist Gesellschaftszweck die Errichtung einer Wohnanlage, dann kommt es mit Fertigstellung zur Auflösung der GbR.
- Ist die GbR zum Zweck der Durchführung eines Straßenfestes gegründet worden, dann wird sie grundsätzlich nach dem Fest aufgelöst.
- Wird in Form einer GbR ein Gebäude saniert, um es anschließend zu veräußern, wird die Gesellschaft allerdings erst mit Ablauf der Gewährleistungsfristen aufgelöst.
Die dauerhafte Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen, führt ebenfalls zur Auflösung.
Beispiele:
- Das ist der Fall, wenn die GbR eine Wohngemeinschaft darstellt und der Mietvertrag seitens des Vermieters wirksam gekündigt wurde.
- Besteht der Zweck der GbR darin, ein bestimmtes Medikament herzustellen und zu vermarkten, tritt Unmöglichkeit ein, wenn das Medikament behördlich verboten wird. Dagegen tritt nicht schon dann Unmöglichkeit der Zweckerreichung an, wenn die Vermarktung des Medikaments unrentabel ist.
5. Auflösung der GbR im Fall der Insolvenz
Zur Auflösung der GbR kommt es außerdem im Fall der Insolvenz der GbR oder eines Gesellschafters. Für die Insolvenz eines Gesellschafters kann allerdings im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die GbR in diesem Fall mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll.
6. Nach Auflösung der GbR: Das Abwicklungsstadium
Mit der Auflösung der GbR ist diese noch nicht vollständig beendet.
Die Gesellschaft ist trotz ihrer Auflösung also weiterhin existent. Die Auflösung bedeutet lediglich, dass die GbR zu einer Liquidationsgesellschaft wird. Das wiederum heißt, dass sich der Zweck der GbR wandelt und nunmehr darin besteht, die Auseinandersetzung durchzuführen (zu den Schritten der Auseinandersetzung s. ab dem übernächsten Absatz).
In der Liquidationsgesellschaft steht das Geschäftsführungs- und Vertretungsrecht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Es kann grundsätzlich also nicht ein Gesellschafter für die Gesellschaft handeln, auch wenn ihm zuvor dieses Recht zustand. Im Gesellschaftsvertrag können explizit für die Liquidationsgesellschaft andere Regelungen vorgesehen werden.
Die GbR wickelt zunächst die schwebenden Geschäfte ab. Sie erfüllt insbesondere Verträge, die sie bereits vor Auflösung abgeschlossen hat.
Beispiele:
1. A und B betreiben eine Arztpraxis als GbR. Die GbR bestellt einen neuen Computer. A kündigt die GbR. Die GbR ist aufgelöst. Der Computer ist dennoch von der GbR zu bezahlen.
2. Die GbR wird wegen Todes eines Gesellschafters aufgelöst. Bestehende Steuerschulden sind dennoch zu begleichen.
Hat ein Gesellschafter der GbR Gegenstände zur Nutzung überlassen (z.B. einen PKW), so sind diese zurückzugeben.
Sodann sind die von den Gesellschaftern vereinbarungsgemäß geleisteten Einlagen an diese zurückzugewähren.
Beispiel:
Hat jeder Gesellschafter ursprünglich 5.000 € als Einlage an die GbR gezahlt, zahlt die GbR diese nun zurück.
Was nach Begleichung der Schulden und Rückgewähr der Einlagen noch übrig bleibt, wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt und zwar im Verhältnis ihrer Gewinnanteile. Reicht das Vermögen der Gesellschaft hingegen nicht aus, um die Schulden zu begleichen und die Einlagen zurückzuerstatten, dann müssen die Gesellschafter für den Fehlbetrag aufkommen (sog. Nachschusspflicht).
Grundsätzlich können die Gesellschafter vertraglich auch ein anderes Verfahren zur Auseinandersetzung der GbR vereinbaren. Das gilt allerdings nur für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Die Schulden gegenüber Dritten müssen stets beglichen werden.
Zur endgültigen Beendigung der GbR kommt es erst, sobald die Auseinandersetzung abgeschlossen und kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.
Ist das Insolvenzverfahren über die GbR eröffnet, dann tritt an die Stelle des Auseinandersetzungsverfahrens das Insolvenzverfahren. Das verbleibende Vermögen wird dann im Insolvenzverfahren verteilt.
7. Fazit
Zahlreiche Gründe können zur Auflösung einer GbR führen.
Gesetzlich vorgesehen ist die Auflösung bei
- Kündigung durch einen Gesellschafter oder einen Privatgläubiger,
- Tod eines Gesellschafters,
- Insolvenz der GbR oder eines Gesellschafters sowie bei
- Erreichung des Gesellschaftszwecks oder Unmöglichkeit dessen.
Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter die genannten Auflösungsgründe z.T. erheblich einschränken.
Ihnen steht es allerdings auch frei, weitere Auflösungsgründe zu vereinbaren.
Liegt ein Auflösungsgrund vor, kommt es zur Auseinandersetzung der GbR. Im Rahmen dessen werden u.a. Schulden beglichen. Genügt das Vermögen der GbR dafür nicht, so müssen die Gesellschafter den Fehlbetrag nachschießen.
Erst nach der Auseinandersetzung ist die GbR endgültig beendet.
8.Was wir für Sie tun können
Die gesetzlichen Regelungen der GbR im deutschen Gesellschaftsrecht entsprechen in den meisten Fällen nicht den Bedürfnissen der Praxis. Besonders gilt dies für GbR’s, die dauerhaft gewerblich oder freiberuflich tätig sind.
Schon vor Beginn der Tätigkeit sollte man sich daher durch einen Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht beraten lassen. Nur so können im Gesellschaftsvertrag Regelungen vorgesehen werden, die ein plötzliches Ende der Gesellschaft verhindern.
Wir
- erstellen einen individuellen Gesellschaftsvertrag, der Ihren Bedürfnissen entspricht. Dabei nehmen wir Rücksicht auf Ihre Ziele und mögliche Nachfolgeregelungen. Insbesondere sichern wir den rechtlichen Bestand Ihrer GbR auf Dauer.
- beraten Ihre Gesellschaft umfassend im Falle ihrer (bevorstehenden) Auflösung. Die Abwicklung einer Gesellschaft muss Rücksicht auf diverse Rechtsverhältnisse nehmen und allen Gesellschaftern gerecht werden.
- unterstützen Sie, sollten Sie an einer Gesellschaft beteiligt sein, die vor ihrer Beendigung steht. Insbesondere gilt es Nachschusszahlungen zu vermeiden. Selbstverständlich prüfen wir auch, inwieweit die Geschäfte fortgeführt werden können.
Vertrauen Sie auf die langjährige Erfahrung unseres Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht Björn Petermann.