Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, räumt ihm das Gesetz einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft ein. Weitere Ansprüche gerichtet auf Ausgleich gegen die übrigen Gesellschafter der weiter existierenden GbR bestehen daneben nicht. Dies hat der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (BGH Urteil v. 12. Juli 2016 – II ZR 74/14).
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