Ein Rechtsstreit wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen, sofern der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft (§ 240 S. 1 Zivilprozessordnung). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass daher ein Verfahren über die Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (sog. Beschlussmängelrechtsstreit) unterbrochen werden muss, wenn vorher ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters eröffnet wurde.
Gesellschafterbeschluss und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Beklagte des vorliegenden Falles ist eine Vor-GmbH bestehend aus zwei Gesellschaftern. Einer der Gesellschafter ist Kläger und zugleich Geschäftsführer der Vor-GmbH.
Eine Vor-GmbH, auch GmbH in Gründung genannt, entsteht durch den Abschluss eines formgültigen Satzungsbeschlusses. Sie besteht solange bis die Eintragung ins Handelsregister erfolgt und dadurch die endgültige GmbH entsteht.
Vorliegend beschloss die Vor-GmbH auf ihrer Gesellschafterversammlung den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen. Der Kläger beantragte daraufhin vor Gericht die Feststellung der Nichtigkeit dieser Gesellschafterbeschlüsse.
Zuerst wurde dann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters um 9:50 Uhr eröffnet. Am selben Tag um 13:30 Uhr stellte das Landgericht die Nichtigkeit der Beschlüsse, wie vom Kläger beantragt, fest. Dagegen wendete sich die Beklagte Vor-GmbH und legte zuerst Berufung und dann erfolgreich Revision zum BGH ein.
Beschlussmängelrechtsstreit muss wegen Insolvenzverfahren unterbrochen werden
Bereits die Berufungsinstanz hatte entschieden, dass die Einziehung der Geschäftsanteile aus wichtigem Grund die Insolvenzmasse betreffe und daher nach § 240 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu einer Unterbrechung des Verfahrens führen müsse.
Darüber hinaus hat der BGH nun entschieden, dass dies auch für die Abberufung des Geschäftsführers gelte. Zwar falle die Gesellschafterstellung als persönliches Recht nicht in die Insolvenzmasse, doch sei der Kläger vorliegend zugleich Gesellschafter. Er habe daher ein Mitverwaltungsrecht, welches vorliegend die Vermögensmasse berühre.
Folglich urteilte der BGH, dass die Eingangsinstanz das Verfahren über die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Gesellschaftsbeschlüsse nach § 240 S. 1 ZPO hätte aussetzen müssen.