Die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise zeichnen sich immer deutlicher ab. Kürzlich hat der Bundestag daher ein neues Gesetz beschlossen, das im Darlehensrecht Stundungen und eine Kündigungssperre zugunsten der Verbraucher vorsieht.
- Wann ist ein Darlehen normalerweise zurückzuzahlen?
- Wann kann die Bank ein Verbraucherdarlehen normalerweise kündigen?
- Was ändert sich wegen Corona?
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Wann ist ein Darlehen normalerweise zurückzuzahlen?
Ein Darlehensvertrag (§ 488 ff. BGB) regelt die Überlassung eines bestimmten Geldbetrages auf Zeit. Umgangssprachlich redet man davon, einen Kredit aufzunehmen. Der Kreditnehmer muss Zinsen und Tilgungszahlungen leisten. Die sog. Fälligkeit bestimmt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat. In vielen Verträgen ist vorgesehen, dass monatlich ein Betrag für Zinsen und Tilgung zu zahlen ist. Das Darlehen wird dann jeden Monat nach und nach abbezahlt. Kündigt eine Partei den Vertrag, ist das gesamte Darlehensvolumen zurückzuzahlen. Zudem verlangen Banken meist den Schaden ersetzt, der ihnen durch Ausfall der weiteren Zinsen entsteht (sog. „Vorfälligkeitsentschädigung“).
2. Wann kann die Bank ein Verbraucherdarlehen normalerweise kündigen?
Klassische Beispiele für Verbraucherdarlehen sind etwa:
- Kredite für die Baufinanzierung
- Darlehen zur Kfz-Finanzierung
- Ratenkredite zur Deckung des allgemeinen Geldbedarfs eines Konsumenten
Von diesem Begriff gesetzlich ausgeschlossen sind neben Betriebskrediten z.B. Förderdarlehen, Arbeitgeberdarlehen, Sachdarlehen, unentgeltliche (d.h. zinslose) Darlehen oder Kredite unter 200 Euro.
Ein solches Darlehen kann die Bank regulär kündigen, wenn
- der Verbraucher mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder zum Teil oder je nach Vertragslaufzeit mindestens mit 5% oder 10% des Darlehensbetrags in Verzug ist und
- eine zweiwöchige Frist zur Rückzahlung verstreichen lässt.
Zudem kann der Darlehensgeber außerordentlich nach § 490 BGB kündigen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers oder die Werthaltigkeit von Sicherheiten verschlechtern.
3. Was ändert sich wegen Corona?
a. Stundung der Zahlungen
Stundung bedeutet, dass der Verbraucher erst später als eigentlich vorgesehen zahlen muss. Er kommt also nicht in Verzug und muss daher auch keine Verzugszinsen für diesen Zeitraum zahlen.
Dies gilt allerdings nur, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die gesetzliche Stundung gilt somit nicht pauschal für alle Darlehensverträge. Daher sollten sich betroffene Verbraucher schnellstmöglich an ihren Darlehensgeber wenden, wenn sie die Kriterien erfüllen. Wegen der hohen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ist die Stundung dem Darlehensgeber nur im Ausnahmefall unzumutbar, etwa wenn der Verbraucher seine Pflichten schwer und schuldhaft verletzt hat. Zudem gilt für denselben Zeitraum eine Kündigungssperre für den Darlehensgeber Weiterhin möglich bleibt eine Kündigung aus anderen wichtigen Gründen gem. § 314 BGB. Als wichtige Gründe zählen hier die seltenen Fälle, in denen dem Darlehensgeber die Weiterführung des Vertrags aus anderen Gründen als einer Leistungsstörung unzumutbar wird. Wenn die oben genannten Merkmale erfüllt sind, werden Rück- und Zinszahlungen aufgrund der Stundung erst drei Monate später fällig. Allerdings kann der Verbraucher sie trotzdem leisten, wenn er möchte. Denn in manchen Konstellationen kann es vorteilhafter für ihn sein, die Leistung jetzt schon zu erbringen. Selbst wenn der Verbraucher zunächst weiterzahlt, dann aber wegen der Coronakrise doch in finanzielle Schwierigkeiten gerät, kann er später – innerhalb des Zeitraums von April bis Juni – den Anspruch stunden lassen. Zudem wird den Vertragsparteien die Möglichkeit gelassen, von der gesetzlichen Regelung abweichende Lösungen zu finden. Darauf müssen sie sich allerdings einigen. Die Bank kann nicht einseitig Abweichungen anordnen. Einigungen sind denkbar z.B. in Bezug auf Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen. Allerdings kann von der gesetzlichen Regelung zur Kündigungssperre nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die dreimonatige Schonzeit für den Verbraucher soll diesen einerseits finanziell entlasten, ihm andererseits auch die Zeit geben, sich nach (staatlichen und privaten) Hilfsangeboten umzuschauen. In den drei Monaten kann er u.U. staatliche Hilfen beantragen, sodass er zum neuen Fälligkeitstermin die offenen Beträge überweisen kann. Um eine gemeinsame Lösung zu finden und evtl. nach Unterstützungsmaßnahmen zu suchen, soll der Darlehensgeber dem Verbraucher nach dem Gesetz ein Beratungsgespräch anbieten. Dieses kann auch telefonisch oder per Videoanruf erfolgen. Noch ist unklar, wann der Höhepunkt der Pandemie erreicht ist. Das Ende der Stundung und Kündigungsbeschränkung ist daher eventuell nur vorläufig. Der Bundestag hat die Regierung ermächtigt, im Falle eines Fortdauerns der jetzigen Situation Wenn Darlehensgeber und Verbraucher keine andere einvernehmliche Lösung für die Zeit nach dem (zunächst) 30.06. finden können, verlängert sich die Vertragslaufzeit gesetzlich um drei Monate. Das heißt, dass sich auch die Fälligkeit der nach dem 30.06.2020 entstehenden Ansprüche nach hinten verschiebt. So sollen Doppelbelastungen für den Verbraucher vermieden werden. Für Verbraucher: Für Banken:b. Kündigungssperre
c. Kann der Darlehensnehmer trotzdem zurückzahlen?
d. Wie sollen die drei Monate der Stundung sinnvoll genutzt werden?
e. Wie lange gelten die Maßnahmen?
f. Wie geht es danach weiter?
4. Fazit
5. Was wir für Sie tun können