Gesellschaftsvertrag einer OHG – Wichtige Inhalte, Form & mehr

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Ein Gesellschaftsvertrag ist Voraussetzung für die Gründung einer OHG. In ihm werden alle für die Gesellschaft relevanten Vereinbarungen getroffen. Wir erläutern im folgenden Beitrag, worauf Sie im OHG-Gesellschaftsvertrag achten sollten. 

  1. Was muss ein OHG-Gesellschaftsvertrag mindestens beinhalten?
    a. Gründung einer OHG
    b. Weitere Mindestinhalte
  2. Was sollte darüber hinaus geregelt werden?
    a. Firma der Gesellschaft
    b. Vertretungsmacht der Gesellschafter 
    c. Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter 
    d. Kündigung eines Gesellschafters 
    e. Tod eines Gesellschafters 
    f. Ausschlussmöglichkeit eines Gesellschafters 
    g. Weitere mögliche Inhalte des OHG-Vertrages 
  3. Welche Form muss der Gesellschaftsvertrag einer OHG haben?
  4. Fazit
  5. Was wir für Sie tun können

1. Was muss ein OHG-Gesellschaftsvertrag mindestens beinhalten?

Regelungen zur OHG finden sich in den §§ 105 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Dort ist auch der Gesellschaftsvertrag an einigen Stellen genannt. Aus den Normen wird schnell deutlich, dass es nicht allzu viele gesetzliche Mindestanforderungen an den Vertrag gibt:

a. Gründung einer OHG

Selbstverständlich muss das Ziel des Gesellschaftsvertrages darauf gerichtet sein, eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) zu gründen. In einer OHG schließen sich mindestens zwei Personen zusammen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Dabei müssen diese Personen keine „natürlichen Personen“, d.h. Menschen, sein.

Am Zusammenschluss können auch sog. „juristische Personen“ beteiligt sein, also z.B. eine AG oder eine GmbH. Über das Merkmal des Handelsgewerbes werden Freiberufler und gemeinnützige Unternehmen ausgeschlossen – sie können keine OHG gründen.  

Wichtig ist daneben, dass die OHG sich durch eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter auszeichnet. Anders als z.B. bei einer GmbH müssen die Gesellschafter (auch) mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt für Schulden einstehen, welche die Gesellschaft selbst gemacht hat. Im Gesellschaftsvertrag muss also auch diese unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft erwähnt sein. 

b. Weitere Mindestinhalte  

Neben dem Gründungszweck (Gründung einer OHG) und der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter gibt es weitere Elemente, die in keinem Gesellschaftsvertrag fehlen dürfen. Dazu gehört:

  • Gesellschaftszweck: Über diesen wird kundgegeben, mit was genau die Gesellschaft ihr Geld verdienen möchte bzw. in welchen wirtschaftlichen Feldern sie tätig werden will. Hier ist eine grobe Einordnung ausreichend.

Beispiele: Betrieb von Gastronomieeinrichtungen; Vertrieb von Tierfutter und Zubehör; Handel mit Elektrogeräten; Durchführung von Tiefbaumaßnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten.

  • Gesellschafter: Diese müssen vollständig aufgezählt werden. Neben dem Namen sollten auch Geburtsdatum und Wohnort der einzelnen Gesellschafter enthalten sein. Sind juristische Personen an der Gesellschaft beteiligt, ist deren (Haupt-)Sitz anzugeben. 
  • Sitz: Auch der Gesellschaftssitz wird im OHG-Gesellschaftsvertrag festgelegt. 

2. Was sollte darüber hinaus geregelt werden?

Bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages sollten Sie es auf keinen Fall beim Mindestinhalt belassen. Es gibt weitere wichtige Punkte, die unbedingt geregelt werden sollten. 

a. Firma der Gesellschaft 

Die „Firma“ ist der Name, den sich die Gesellschaft im Geschäftsverkehr nach außen gibt. Die Firma kann grundsätzlich frei gewählt werden, z.B. aus den Namen der Gesellschafter bestehen, aus dem Firmenzweck oder auch aus Fantasieworten (z.B. Schwarzwaldsprudel oder Tierbedarf Müller). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist der Firma immer der Rechtsformzusatz hintenanzustellen (also z.B. Schwarzwaldsprudel OHG).

Wird keine Firma gewählt, trägt die OHG automatisch den Namen der einzelnen Gesellschafter.

b. Vertretungsmacht der Gesellschafter 

Bei der Vertretungsmacht geht es um die Frage, welcher Gesellschafter die Gesellschaft nach außen hin vertreten darf. Wer die Vertretungsmacht besitzt, kann für die Gesellschaft wirksam Rechtsgeschäfte wie z.B. Kaufverträge abschließen und die OHG somit an diese binden. Ohne eine explizite Regelung im Gesellschaftsvertrag greift § 125 S. 1 HGB. Dann hat jeder Gesellschafter Einzelvertretungsmacht, kann die Gesellschaft also ohne Rücksprache mit den anderen Gesellschaftern rechtlich verpflichten und binden. 

  • Im Gesellschaftsvertrag gibt es nun die Möglichkeit, einzelne Gesellschafter komplett von der Vertretungsmacht auszuschließen. Diese dürfen dann nicht im Namen der OHG rechtsgeschäftlich handeln. Werden im Vertrag nur bestimmte Gesellschafter zu Vertretern der Gesellschaft bestimmt, wird dies im Zweifel so verstanden, dass die übrigen Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen sind.

Wichtig: der „Grundsatz der Selbstorganschaft“ verlangt, dass mindestens ein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt bleibt. Andersherum ausgedrückt dürfen die Gesellschafter sich nicht alle gegenseitig von der Vertretung ausschließen. Dies schließt es aus, die gesamte Vertretungsmacht allein auf einen externen Geschäftsführer zu übertragen.

  • Neben dem vollständigen Ausschluss gibt es noch andere Möglichkeiten, die Vertretungsmacht der Gesellschafter zu begrenzen. So kann z.B. eine Gesamtvertretung angeordnet werden. In diesem Fall hat kein Gesellschafter alleinige Vertretungsmacht, vielmehr müssen immer alle Gesellschafter gemeinsam über den Abschluss von Rechtsgeschäften entscheiden. 

Um den Geschäftsbetrieb der OHG im Alltag nicht zu schwerfällig zu gestalten, kann eine Gesamtvertretung auch nur für solche Geschäfte angeordnet werden, die über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen. Beispiele wären die Veräußerung des Betriebes, der Erwerb von Grundstücken, die Bestellung eines Prokuristen oder ähnliche wichtige Geschäfte. Hier würde dann die Gesamtvertretung gelten, für kleinere alltägliche Geschäfte bliebe es bei der Einzelvertretungsmacht. 

c. Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter 

Die Vertretungsmacht regelt die Möglichkeit der Vertretung der OHG nach außen hin. Im Gegensatz dazu wird über die Geschäftsführungsbefugnis festgelegt, welcher Gesellschafter „nach innen“, also innerhalb der Gesellschaft, das Sagen hat. Wer die Geschäftsführungsbefugnis inne hat, darf wichtige unternehmenspolitische Entscheidungen für die OHG treffen.

Die Geschäftsführungsbefugnis steht, wenn sie nicht abweichend im Gesellschaftsvertrag geregelt wird, allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Möchten Sie dies nicht, können Sie die Geschäftsführungsbefugnis nur einzelnen Gesellschaftern übertragen oder auch bestimmte Gesellschafter von der Geschäftsführung ausschließen. Auch lassen sich einzelnen Gesellschaftern bestimmte Geschäftsbereiche zuweisen.

Beispiel: Gesellschafter A übernimmt das Personalwesen, B die technischen Einrichtungen, C die kaufmännische Seite der OHG.

Die Gestaltung der Geschäftsführungsbefugnis hat allerdings Grenzen. Sog. Grundlagengeschäfte sind grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinsam zu beschließen. Dies betrifft z.B. die Aufnahme neuer Gesellschafter oder die Änderung des Gesellschaftsvertrags. Allenfalls eine Übertragung auf die Mehrheit der Gesellschafter ist möglich, nicht aber auf einzelne Personen. 

d. Kündigung des Gesellschafters 

Möchte ein Gesellschafter die OHG verlassen, kann er dies nur zum Ende eines Geschäftsjahres tun (vgl. § 132 HGB). Zusätzlich muss er eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten. Eine außerordentliche Kündigung gibt es nicht. Vielmehr ist nach § 133 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Auflösung der ganzen Gesellschaft vorgesehen. Wichtig: diese Rechte des Gesellschafters dürfen Sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausschließen (§ 133 Abs. 3 HGB).

e. Tod eines Gesellschafters 

Wird im Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen, gilt beim Tod eines Gesellschafters § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB. Danach wird die Gesellschaft schlichtweg ohne den Verstorbenen fortgesetzt, seine Erben treten nicht in die Gesellschafterstellung ein. Der Gesellschaftsanteil fällt den anderen Gesellschaftern zu. Hiervon kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden:

  • Durch eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel wird der Gesellschaftsanteil Bestandteil des Nachlasses. Das heißt im Ergebnis, dass alle Erben des Gesellschafters anteilig ihrer individuellen Erbquote Gesellschafter der OHG werden. Das hat besonders bei Zwei-Personen-Gesellschaften einen Vorteil: Da eine OHG mindestens zwei Gesellschafter braucht, würde sie ohne Nachfolgeklausel beim Tod eines Gesellschafters automatisch aufgelöst. 
  • Durch eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel werden nicht alle Erben des Verstorbenen Gesellschafter, sondern nur diejenigen, die zusätzlich im Gesellschaftsvertrag erwähnt sind. Dabei muss kein expliziter Name genannt werden, solange der konkrete Erbe identifizierbar ist.

Beispiel: Die OHG besteht aus A und B. A verstirbt und hinterlässt als Erben seine Söhne X, Y und Z. Im Gesellschaftsvertrag gibt es eine qualifizierte Nachfolgeklausel, nach welcher nur das älteste Kind des Verstorbenen Gesellschafter werden soll. Da X am ältesten ist, rückt nur er in die Gesellschafterstellung ein.

  • Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel: Hierbei wird der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen nicht Teil der Erbmasse, der Nachfolger muss also kein Erbe des Gesellschafters sein. Wer dem Verstorbenen als Gesellschafter nachfolgen soll, steht alleine im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben. 

f. Ausschlussmöglichkeit eines Gesellschafters 

Im Gesellschaftsvertrag können Sie festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter von den anderen aus der OHG ausgeschlossen werden kann. Mögliche Ausschlussgründe könnten z.B. sein, dass ein Gesellschafter eine Vermögensauskunft nach § 802f ZPO abgibt oder er in seiner Person einen wichtigen Grund gem. § 723 Abs. 1 BGB erfüllt. 

g. Weitere mögliche Inhalte

Darüber hinaus sollte unter anderem geregelt werden:

  • Kapitaleinlagen. Im Gesellschaftsvertrag sollten sie festhalten, wie hoch das Kapital der Gesellschaft ist und welcher Gesellschafter zu diesem Kapital jeweils welchen Anteil beiträgt. Ein bestimmtes Mindestkapital muss bei einer OHG jedoch nicht eingezahlt werden.
  • Gewinn- und Verlustteilung. Legen Sie im Vorhinein fest, wie Gewinne innerhalb der Gesellschaft verteilt werden und wie mit Verlusten umgegangen wird. 
  • Wettbewerbsverbot. Halten Sie fest, dass die Gesellschafter der eigenen OHG nicht mit anderen Unternehmen Konkurrenz machen dürfen. Dieses Verbot kann für eine bestimmte Zeit auch noch nach Ausscheiden des Gesellschafters gelten (meist ein bis maximal zwei Jahre lang).  

Die hier aufgeführten Vertragsinhalte sind nicht abschließend. Je nach Konstellation gibt es weitere wichtige Punkte, die im Vertrag geregelt werden sollten. Lassen Sie sich bei der Erstellung des Vertrages unbedingt von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Er kann den Vertrag individuell auf Ihre Situation und Bedürfnisse anpassen und teure Fallstricke vermeiden. 

3. Welche Form muss der Gesellschaftsvertrag einer OHG haben?

Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Das bedeutet, dass theoretisch sogar ein rein mündlicher Vertrag zwischen den Beteiligten ausreicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Vertrag aber immer schriftlich fixiert werden, um Streitigkeiten im Nachhinein zu vermeiden. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, die Gründung der OHG ins Handelsregister eintragen zu lassen. 

In einigen Fällen muss der Gesellschaftsvertrag vor einem Notar geschlossen werden. Das ist z.B. der Fall, wenn ein GmbH-Geschäftsanteil auf die OHG übertragen werden soll (vgl. § 15 Abs. 4 GmbH-Gesetz) oder wenn bei der OHG-Gründung ein Grundstück eingebracht wird (vgl. § 311b Abs. 1 BGB).

4. Fazit

  • Mit einem OHG-Gesellschaftsvertrag schließen sich mindestens zwei Personen zusammen, die ein Handelsgewerbe betreiben wollen. Die Gesellschafter haften dabei unbeschränkt. Gesellschaftszweck, Gesellschafter und Sitz der Gesellschaft sind im Vertrag anzugeben. 
  • Darüber hinaus gibt es diverse andere Regelungen, die nicht verpflichtend im Vertrag stehen müssen, aber sollten. Dazu gehört der Name der Gesellschaft, Bestimmungen über Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis, Regeln beim Ausscheiden eines Gesellschafters und vieles mehr. 
  • Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner besonderen Form. In Ausnahmefällen ist aber ein Gang zum Notar notwendig. 

5. Was wir für Sie tun können

  • Wir haben bereits zahlreiche Gründungen von OHG-Gesellschaften begleitet und stehen auch Ihnen zur Seite. Insbesondere sorgen wir für einen passgenauen und verlässlichen Gesellschaftsvertrag. 
  • Auch für altgediente OHGs lohnt sich eine rechtliche Beratung. Die Rechtsprechung ist im ständigen Fluss. Zahlreiche früher gebräuchliche Klauseln sind heute unwirksam. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihren OHG-Gesellschaftsvertrag optimieren können und sollten. 
  • Gerade die Nachfolgeregelung bereitet vielen Gesellschaftern Kopfzerbrechen. Wir beraten Sie, wie Sie den Erfolg Ihrer Gesellschaft auch in ferner Zukunft sicherstellen.  
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