Gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot eines Handwerkers in der OHG

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Betreiben mehrere Personen gemeinsam einen Handwerksbetrieb, so tun sie dies häufig in der Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Will einer der Inhaber nebenbei einen Auftrag auf eigene oder fremde Rechnung (aber nicht für die OHG) übernehmen, so verstößt er damit unter Umständen gegen ein sogenanntes Wettbewerbsverbot.

Das Verbot soll sicherstellen, dass keiner der Gesellschafter der OHG Konkurrenz macht und damit den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft gefährdet. In diesem Beitrag stellen wir ausführlich das Wettbewerbsverbot eines Handwerkers (als Gesellschafter einer OHG) vor und nennen die Konsequenzen bei einem Verstoß, wobei Ihnen, falls Sie selbst von der Thematik betroffen sind, dringend zu empfehlen ist, sich fachanwaltlichen Rates zu bedienen.

  1. Wann liegt eine OHG vor?
  2. Für wen gilt das Wettbewerbsverbot eines Handwerkers?
  3. Welche Geschäfte sind untersagt?
  4. Was gilt, wenn alle mit den Geschäften einverstanden sind?
  5. Ansprüche der OHG bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
  6. Wettbewerbsverbot eines Handwerkers nach Ausscheiden aus der Gesellschaft
  7. Wettbewerbsverbot bei KG und GbR
  8. Fazit
  9. Was wir für Sie tun können

Wann liegt eine OHG vor?

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben, zum Beispiel einen Handwerksbetrieb. Das setzt zunächst eine Tätigkeit voraus, die den folgenden Anforderungen entspricht:

  • Selbstständigkeit (also gerade keine Tätigkeit als Arbeitnehmer)
  • auf eine gewisse Dauer angelegt (also nicht bloß für einen Kleinauftrag o.ä. gegründet)
  • nach außen gerichtete Tätigkeit (z.B. durch Anbieten von Dienstleistungen am Markt, bei Handwerkern eigentlich immer gegeben)
  • Gewinnerzielungsabsicht / entgeltliche Tätigkeit (bei Handwerkern auch stets gegeben)
  • Keine freiberufliche Tätigkeit (Handwerker sind keine Freiberufler)

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Gesellschaft als OHG ins Handelsregister eingetragen werden. So wird sie wirksam. Vertragspartner künftiger Kunden ist dann nicht der einzelne Handwerker, sondern die Gesellschaft selbst.

Allerdings kann es sich auch ohne die Eintragung im Handelsregister um eine OHG handeln. Dies setzt neben den oben genannten Kriterien voraus, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das einen in „kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert.

Ob dies der Fall ist, kann im Einzelfall schwierig festzustellen sein, weil es auf das Gesamtbild des Betriebs ankommt. Grundsätzlich gilt: Umso vielfältiger und komplexer die Tätigkeit ist und umso größer der Umsatz, desto wahrscheinlicher, dass das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Oftmals wird die Voraussetzung bei einem Jahresumsatz von 250.000 € bejaht. Weiterer Anhaltspunkt ist die Zahl der Geschäftsvorgänge (also etwa der Aufträge im Handwerksbetrieb) und die Zahl der Beschäftigten.

Betreibt jemand als alleiniger Inhaber einen Handwerksbetrieb, kann es sich nicht um eine OHG handeln. Ebenso liegt in der Regel keine OHG, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), vor, wenn mehrere gemeinsam einen Handwerksbetrieb mit nur geringem Umsatz und wenigen Aufträgen ohne nennenswerten organisatorischen Aufwand betreiben und die Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist (zum Wettbewerbsverbot in der GbR s.u.).

Eine OHG liegt außerdem dann nicht vor, wenn der oder die Gesellschafter in zulässiger Weise eine andere Gesellschaftsform gewählt haben, z.B. durch Gründung einer GmbH oder einer Kommanditgesellschaft (KG).

Für wen gilt das Wettbewerbsverbot eines Handwerkers

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot eines Handwerkers in der OHG gilt für alle Gesellschafter. Es erfasst auch die Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Geschäftsführung meint die Abwicklung üblicher Geschäftsvorgänge wie zum Beispiel den Abschluss von Kundenaufträgen und das Einstellen von Personal.

Von den Gesellschaftern einer OHG sind deren Arbeitnehmer zu unterscheiden. Gesellschafter sind nur die „Inhaber“ des Betriebs, deren Gewinn sich unmittelbar aus dem Erfolg der Gesellschaft ableitet. Arbeitnehmer werden hingegen eingestellt, sind weisungsgebunden und erhalten in der Regel ein festes Gehalt. Auch sie unterliegen in der Regel Wettbewerbsverboten, diese richten sich jedoch nicht – wie hier – nach dem Gesellschaftsrecht, sondern nach dem Arbeitsrecht.

Welche Geschäfte sind untersagt?

Aufgrund des Wettbewerbsverbots ist es den Gesellschaftern untersagt, in derselben Branche wie die Gesellschaft Geschäfte zu machen. Ob sie dabei auf eigene Rechnung oder zum Beispiel für eine andere Gesellschaft handeln, spielt keine Rolle. Insbesondere dürfen sie also Kundenaufträge nur für die Gesellschaft annehmen.

Das Wettbewerbsverbot hat den Zweck, dass der Gesellschafter der OHG keine Konkurrenz macht. Der Gefahr, dass ein Gesellschafter über die OHG erlangte Informationen (z.B. über potenzielle Kunden) für eigene Zwecke missbraucht, soll von vornherein vorgebeugt werden. Verboten sind allerdings nur Konkurrenztätigkeiten. Es kommt also darauf an, ob die OHG ihre Leistungen (sachlich und geografisch) auf demselben Markt anbietet:

  • Betätigt sich der OHG-Gesellschafter eines Elektrohandwerksbetriebs nebenbei als Maler und Lackierer, ist das Wettbewerbsverbot nicht betroffen.
  • Bietet die OHG die Montage von Fassadenverkleidungen ausschließlich im Raum Köln an, hindert das Wettbewerbsverbot den OHG-Gesellschafter nicht daran, einen Auftrag zur Fassadenverkleidung in München anzunehmen. Das gilt jedenfalls solange die OHG keine Expansion ihres Geschäfts in diese Region plant.

Das Wettbewerbsverbot verbietet es den OHG-Gesellschaftern außerdem, sich als persönlich haftende Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft zu beteiligen, die im selben Geschäftszweig und im selben räumlichen Bereich tätig ist. Persönlich haftende Gesellschafter sind zum Beispiel anzutreffen in der OHG, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und teilweise in der Kommanditgesellschaft (KG).

Was gilt, wenn alle mit den Geschäften einverstanden sind?

Die anderen Gesellschafter der OHG können einen Gesellschafter auch von den Beschränkungen des Wettbewerbsverbots befreien, ihm also eine entsprechende Einwilligung erteilen. Eine solche Einwilligung kann sich auf ein einzelnes oder mehrere bestimmte Geschäfte, bestimmte Arten von Geschäften oder sogar auf alle denkbaren Geschäfte beziehen. Die Einwilligung muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen. Die Gesellschafter müssen also nicht bewusst über die Einwilligung sprechen. Es ist auch möglich, dass ihr Einverständnis durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht wird (s. auch nächster Absatz). Zudem ist es denkbar, dass eine Einwilligung noch nachträglich erteilt wird.

Ist allen Gesellschaftern seit Jahren bekannt, dass ein OHG-Gesellschafter hin und wieder auf eigene Rechnung Aufträge annimmt, kann es sich bei der widerspruchslosen Hinnahme dieser Konkurrenztätigkeit um eine stillschweigende Einwilligung handeln. Dies genügt für die Befreiung vom Wettbewerbsverbot bezogen auf die geduldete Tätigkeit.

Willigen die übrigen Gesellschafter ein, darf der handelnde Gesellschafter die konkurrierende Tätigkeit also weiter ausüben.

Ansprüche der OHG bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot eines Handwerkers hat die OHG die Wahl (darüber entscheiden die übrigen Gesellschafter):

  • sie kann gegen den Gesellschafter den erlittenen Schaden geltend machen oder
  • selbst in das Geschäft „eintreten“

Ein Anspruch auf Schadensersatz kann z.B. bestehen, wenn der OHG der Auftrag entgangen ist bzw. sie ihren Kunden verloren hat. Hier können sich für die OHG allerdings Beweisschwierigkeiten ergeben: Hätte sie den Auftrag denn tatsächlich bekommen?

Aufgrund dieser möglichen Beweisnöte sehen die gesetzlichen Regelungen alternativ ein sogenanntes Eintrittsrecht vor. Der Begriff ist missverständlich, da die OHG bei Ausübung des Rechts nicht plötzlich – anstelle des OHG-Gesellschafters – zum Vertragspartner des Auftraggebers wird. Allerdings muss der OHG-Gesellschafter die erhaltene Vergütung herausgeben. Wurde sie noch nicht gezahlt, muss der Gesellschafter den Zahlungsanspruch an die OHG abtreten, sodass diese letztlich den Betrag erhält. Eigene Aufwendungen, die der Gesellschafter für das Geschäft gemacht hat, kann er allerdings von der OHG ersetzt verlangen. Ein Beispiel für eigene Aufwendungen sind Kosten bisher verbrauchter Werkstoffe.

Gesellschaftsverträge sehen daneben häufig Vertragsstrafen vor, sollte ein Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Dies kann den Gesellschafter neben dem Schadensersatzverlangen noch zusätzlich belasten. Im Zweifel ist die Vertragsstrafe aber mit dem Schadensersatzanspruch – sollte die Gesellschaft diesen wählen, s.o. – zu verrechnen. Die Strafe kann aber natürlich höher sein.

Wettbewerbsverbot eines Handwerkers nach Ausscheiden aus der Gesellschaft

Scheidet ein Gesellschafter aus der OHG aus, endet grundsätzlich sein Wettbewerbsverbot. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann also nun – soweit nichts anderes vereinbart ist – selbst ein Konkurrenzgewerbe betreiben.

Allerdings wird im Gesellschaftsvertrag häufig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot festgelegt. Besteht eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, können dem früheren Gesellschafter also auch nach dem Ausscheiden noch konkurrierende Geschäfte untersagt sein.

Solche nachvertraglichen Wettbewerbsverbote gelten zeitlich jedoch nicht unbegrenzt (in der Regel nicht länger als zwei Jahre). Schränkt das Verbot die zukünftige berufliche Tätigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters übermäßig ein (z.B., weil sie für das gesamte Bundesgebiet gilt oder gewerbliche Tätigkeiten auch außerhalb des Geschäftszweigs der OHG untersagt) kann die Vertragsklausel unwirksam sein.

Wettbewerbsverbot bei KG und GbR

Die oben dargestellten Grundsätze gelten weitgehend entsprechend für die Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – mit einer wichtigen Ausnahme: Für den Kommanditisten in der KG gilt das Wettbewerbsverbot grundsätzlich nicht. Denn das Informationsrecht des Kommanditisten ist begrenzt und er ist an der Geschäftsführung nicht beteiligt. Konkurrierende Tätigkeiten des Kommanditisten sind deshalb für die Gesellschaft weniger riskant.

Fazit

Das Wettbewerbsverbot eines Handwerkers als OHG-Gesellschafter will „hausgemachte“ Konkurrenz verhindern.

  • Es gilt nur für Gesellschafter, nicht für Arbeitnehmer. Für letztere gelten allein arbeitsrechtliche Verbote.
  • Untersagt sind alle Geschäfte im sachlichen und örtlichen Geschäftszweig der OHG. Nimmt der Gesellschafter Aufträge in einer der OHG fremden Region oder Branche an, ist dies grundsätzlich zulässig.
  • Sind die übrigen Gesellschafter mit der konkurrierenden Tätigkeit einverstanden, befreit dies vom Wettbewerbsverbot.
  • Ist das Verbot verletzt, muss der Gesellschafter der OHG den entstandenen Schaden erstatten oder – nach Wahl der OHG – den erzielten Gewinn herausgeben. Es kann auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden.
  • Das Wettbewerbsverbot eines Handwerkers erlischt grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Für die anschließende Zeit kann aber ein vertragliches Verbot vereinbart werden.

Was wir für Sie tun können

Das Wettbewerbsverbot in einer OHG ist rechtlich anspruchsvoll. Um im Einzelfall sicher zu gehen, ist eine anwaltliche Beratung unerlässlich.

  • Sie stehen vor der Gründung eines Handwerkbetriebs oder eines anderen Geschäfts? Wir legen Ihnen gerne dar, welche Wettbewerbsverbote gelten und welche Ausschlüsse oder Ergänzungen vereinbart werden sollten.
  • Wir erstellen für Ihren Betrieb einen individuellen Gesellschaftsvertrag, der Wettbewerbsverbote während und nach dem Bestehen der Gesellschaft näher regelt.
  • Sie planen eine Tätigkeit neben Ihrer Beteiligung an einer OHG oder führen eine solche bereits aus? Wir besprechen gerne mit Ihnen, inwieweit diese Tätigkeit mit Ihren gesellschaftsrechtlichen Pflichten vereinbar ist.
  • Ihre Gesellschaft beansprucht Sie wegen der Verletzung eines Wettbewerbsverbots? Wir prüfen für Sie, ob die Anschuldigungen zutreffen, inwieweit der Streit außergerichtlich beigelegt werden kann, und begleiten Sie – wenn nötig – im Gerichtsprozess.
  • Ein Gesellschafter Ihrer Gesellschaft geht einer Tätigkeit nach, die womöglich gegen ein Wettbewerbsverbot verstößt? Wir besprechen mit Ihnen ausführlich alle Möglichkeiten, die Rechte Ihrer Gesellschaft durchzusetzen und vertreten Sie bei der Realisierung Ihrer Ansprüche.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung!

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