Kündigung und Kündigungsschutz leitender Angestellter

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Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer mit besonders großer Entscheidungsfreiheit. Typischerweise treffen sie Entscheidungen mit großer Tragweite für das Unternehmen, wie insbesondere über Einstellungen und Entlassungen. Aufgrund ihrer Nähe zum Arbeitgeber gelten für sie im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern einige arbeitsrechtliche Besonderheiten. Insbesondere sind besondere Bestimmungen für den Kündigungsschutz leitender Angestellter vorgesehen, die wir hier ausführlich darstellen.

  1. Wer ist leitender Angestellter?
  2. Kündigungsschutz leitender Angestellter grundsätzlich gleich dem gewöhnlicher Arbeitnehmer
  3. Keine Weiterbeschäftigung gegen den Willen des Arbeitgebers
  4. Höhe der Abfindung
  5. Keine Vertretung durch einen Betriebsrat
  6. Kündigung unwirksam wegen ausgebliebener Anhörung des Sprecherausschusses
  7. Keine Anzeige vor Massenentlassung
  8. Fazit

Wer ist leitender Angestellter?

Ein leitender Angestellter ist jeder Arbeitnehmer, der im erheblichen Maß selbständig Aufgaben übernimmt, die sonst klassischerweise dem Arbeitgeber zufallen.

Folgende Kriterien sprechen für die Eigenschaft als leitender Angestellter oder sind dafür Voraussetzung:

  • Die Befugnis, selbstständig Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen; dieses Recht muss sich auf eine erhebliche Anzahl beziehen oder Arbeitnehmer betreffen, deren Tätigkeit und Qualifikation von besonderer Bedeutung ist
  • Eine Prokura oder Generalvollmacht, also besondere kaufmännische Vertretungsformen (indiziell, weitere Merkmale erforderlich)
  • Die Zuteilung anderer Führungsaufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum

Beispiele für einen leitenden Angestellten sind etwa der Betriebsleiter einer größeren Einheit oder ein Arbeitnehmer, der einer Abteilung mit vielen Mitarbeitern vorsitzt. Zwingend erforderlich ist jeweils ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum. Der Arbeitnehmer darf also nicht nur vorgefertigte Entscheidungen umsetzen.
Hingegen folgt allein aus der Aufsichtspflicht über die Arbeit anderer Arbeitnehmer keine leitende Stellung. Ein Polier oder Werkmeister ist daher grundsätzlich kein leitender Angestellter. Auch die Beschäftigung als Chefarzt genügt allein nicht, es müssen weitere, die wirtschaftliche Leitung betreffende Befugnisse hinzukommen.

Übrigens: Geschäftsführer einer GmbH und andere Organe sind in aller Regel schon keine Arbeitnehmer und somit erst recht keine leitenden Angestellten.

Kündigungsschutz leitender Angestellter grundsätzlich gleich dem gewöhnlicher Arbeitnehmer

Trotz der Nähe zum Arbeitgeber gilt: Der Kündigungsschutz leitender Angestellter richtet sich ebenso wie bei gewöhnlichen Arbeitnehmern nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ihnen darf daher nur ordentlich – also fristgerecht – gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG), d.h. verhaltensbedingte, personenbedingte oder aber betriebsbedingte Gründe die Kündigung rechtfertigen.

Voraussetzung dafür ist, dass sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als fünf (Beginn Arbeitsverhältnis bis 31.12.2003) oder zehn Arbeitnehmern (Beginn Arbeitsverhältnis ab 01.01.2004) beschäftigt sind (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG).

Auch für außerordentliche – also fristlose – Kündigungen gelten dieselben Vorschriften wie für gewöhnliche Arbeitnehmer. Außerordentliche Kündigungen kommen zum Beispiel bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz in Betracht. Verglichen zu gewöhnlichen Arbeitnehmern lässt sich eine außerordentliche Kündigung eines leitenden Angestellten tendenziell leichter begründen. Dies folgt aus der besonderen Vertrauensstellung, die der leitende Angestellte innehat.

Keine Weiterbeschäftigung gegen den Willen des Arbeitgebers

Der Kündigungsschutz leitender Angestellter ist an einer Stelle entscheidend eingeschränkt: de facto kann ein leitender Angestellter keine Weiterbeschäftigung gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen. Zumindest gilt dies für ordentliche Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (Erklärung s.o.).

Klagt der leitende Angestellte gegen seine ordentliche Kündigung, kann der Arbeitgeber jederzeit ohne weitere Begründung vom Gericht verlangen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (sog. Auflösungsantrag, § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG). Das Gericht muss dem Auflösungsantrag ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung nachkommen. Der Prozess ist dann beendet, das Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Auch wenn keine Pflicht dazu besteht, sollte der Arbeitgeber seinen Auflösungsantrag begründen. Unterlässt er die Begründung nämlich, wirkt sich dies auf die Bemessung der Abfindungshöhe aus (s.u.)

Der Arbeitgeber hat nach der Kündigung also zwei Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu beenden:

1. Er kann zunächst versuchen, das Gericht von der Wirksamkeit der Kündigung zu überzeugen. In diesem Fall wäre das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

2. Ist die Kündigung jedoch sozialwidrig – also unwirksam -, kann der Arbeitgeber immer noch einen Auflösungsantrag stellen; in diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis dann gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung setzt das Arbeitsgericht nach seinem Ermessen fest. An die Vorschläge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers ist es nicht gebunden.

Kriterien bei der Bemessung sind unter anderem

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • das Alter,
  • der Familienstand
  • sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers.

Von Bedeutung ist ebenfalls, ob die Kündigung gerechtfertigt oder „grundlos“ erscheint.

Maximal kann das Gericht zwölf Monatsverdienste (brutto) ansetzen. Ab einer Betriebszugehörigkeit von 15 bzw. 20 Jahren und einem Lebensalter von 50 bzw. 55 Jahren wird die Grenze auf 15 bzw. 18 Monatsgehälter nach oben verschoben.

Bei der Bemessung der Abfindungshöhe ist das Gericht unter anderem auf die Begründung des Aufhebungsantrags angewiesen. Begründet der Arbeitgeber den Antrag nicht (was sein Recht ist, s.o.), wird in der Regel der Höchstsatz veranschlagt.

Im Übrigen hat sich in der Praxis als erste Auffanggröße eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr durchgesetzt. Die Höhe hängt letztlich jedoch vom Einzelfall ab. Sichere Orientierung bieten nur die oben genannten Höchstsätze.

Keine Vertretung durch einen Betriebsrat

Auf den Kündigungsschutz leitender Angestellter wirkt sich auch aus, dass sie nicht vom Betriebsrat vertreten werden. Gewöhnliche Arbeitnehmer können gegen eine Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen, der dann zu Vermittlungsversuchen mit dem Arbeitgeber angehalten ist. Auch kann der Betriebsrat einer Kündigung unter Umständen widersprechen, was dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung vor Gericht gewährt.

Diese Rechte stehen einem leitenden Angestellten nicht zu. Auch dies folgt aus seiner besonderen Vertrauensstellung.

Kündigung unwirksam wegen ausgebliebener Anhörung des Sprecherausschusses

Einige Aufgaben des Betriebsrats übernimmt jedoch der Sprecherausschuss für die leitenden Angestellten. Er wird in größeren Betrieben mit mehreren leitenden Angestellten gewählt und vertritt deren Interessen. Seine Aufgaben entsprechen ungefähr denen eines Betriebsrats, seine Rechte sind jedoch deutlich beschränkter.

Vor der Kündigung eines leitenden Angestellten hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuss anzuhören. Dieser kann Bedenken gegen die Kündigung schriftlich äußern. Bei ordentlichen Kündigungen hat er dies innerhalb einer Woche, bei außerordentlichen Kündigungen spätestens innerhalb von drei Tagen zu tun. Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.

Jedoch hat der Sprecherausschuss anders als der Betriebsrat kein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung. Dem leitenden Angestellten steht somit kein besonderer Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Die Chancen des leitenden Angestellten, seine Tätigkeit bis zur Klärung der Wirksamkeit der Kündigung (vor Gericht) weiter auszuüben, sind daher grundsätzlich gering.

Keine Anzeige vor Massenentlassung

Zum anderen gilt für leitende Angestellte auch nicht der verfahrensrechtliche Schutz vor Massenentlassungen. Ab einer Betriebsgröße von 21 Mitarbeitern hat der Arbeitgeber größere Entlassungswellen der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Leitende Angestellte sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen (§ 17 Abs. 5 KSchG).

Fazit

Im Grundsatz richtet sich der Kündigungsschutz leitender Angestellter nach dem gewöhnlicher Arbeitnehmer.

Die wichtigsten zwei Einschränkungen sind, dass

  • leitende Angestellte eine Weiterbeschäftigung selbst bei sozialwidriger Kündigung nicht gegen den Willendes Arbeitgebers erzwingen können. Als Ausgleich steht ihnen jedoch eine Abfindung zu;
  • leitende Angestellte außerdem nicht vom Betriebsrat vertreten werden. Eine Kündigung kann aber unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber vorher nicht den Sprecherausschuss anhört, sofern ein solcher gebildet ist.
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