Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage einer jeden GmbH. Umso wichtiger ist es, dass hier keine Fehler gemacht werden und sorgfältig ein detaillierter Vertrag aufgesetzt wird. Andernfalls kann es später zu erheblichen Problemen in der Gesellschaft kommen.
In diesem Beitrag geben wir Ihnen sechs Tipps, wie Sie einen interessengerechten und verlässlichen Gesellschaftsvertrag gestalten können.
- Tipp 1: Wann dürfen Gesellschafter kündigen?
- Tipp 2: Wann können Gesellschafter ausgeschlossen werden?
- Tipp 3: Sollen Gesellschafter Abfindungen erhalten?
- Tipp 4: Was passiert im Todesfall?
- Tipp 5: Dürfen die Gesellschafter der GmbH Konkurrenz machen?
- Tipp 6: Sind Gesellschaftsanteile veräußerlich?
- Welche Form muss der Gesellschaftsvertrag eigentlich haben?
- Was kostet ein Gesellschaftsvertrag?
- Kostenloses Muster für einen GmbH-Gesellschaftsvertrag
- Was wir für Sie tun können
1. Tipp 1: Wann dürfen Gesellschafter kündigen?
Ein Gesellschafter kann viele Gründe haben, warum er die Gesellschaft verlassen möchte. Sei es aufgrund von Differenzen mit anderen Gesellschaftern oder weil er sich neuen Projekten zuwenden möchte.
Das Gesetz sieht aber grundsätzlich nur sehr eingeschränkt Kündigungsmöglichkeiten für GmbH-Gesellschafter vor: Eine ordentliche Kündigung ist gar nicht möglich, eine außerordentliche Kündigung nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes
Nach der gesetzlichen Konzeption kann ein Gesellschafter also nur dann kündigen, wenn die Fortführung seiner Mitgliedschaft unzumutbar ist. Auch bleibt ihm die Klage auf Auflösung der Gesellschaft vor Gericht (§ 61 GmbHG).
Diese Regelungen werden oft als unbefriedigend empfunden, da die Gesellschafter so in ihrer Flexibilität deutlich eingeschränkt werden. Sie sollten daher bereits im Gesellschaftsvertrag festlegen, wann und wie ein Gesellschafter kündigen kann. Folgende Regelungen sind dabei meist besonders bedeutend:
- Welche Gründe berechtigen einen Gesellschafter zur Kündigung?
- Wie lang ist die Kündigungsfrist?
- Was passiert mit den Gesellschaftsanteilen?
- Welche weiteren Folgen hat die Kündigung?
Die Einzelheiten unterscheiden sich stark von Gesellschaft zu Gesellschaft. Insbesondere bei der Kündigungsfrist besteht ein großer Spielraum.
2. Tipp 2: Wann können Gesellschafter ausgeschlossen werden?
Nicht immer scheidet ein Gesellschafter freiwillig aus der Gesellschaft aus. Manchmal wünschen auch die übrigen Gesellschafter, dass ein einzelner Gesellschafter die GmbH verlässt und wollen ihn daher ausschließen. Häufig ist dies bei Untreue oder anderen Pflichtverletzungen zulasten der Gesellschaft der Fall. Man spricht auch von einem Gesellschafterstreit.
Auch der Ausschluss eines Gesellschafters wird im GmbH-Gesetz nicht geregelt und ist daher meist nur nach einem schwierigen und langwierigen Verfahren möglich. Sie sollten daher für diese Möglichkeit vorsorgen und neben einer Kündigungsklausel auch eine Ausschlussregelung vorsehen. Im Wesentlichen stellen sich hier dieselben Fragen wie bei der Kündigungsklausel.
Zuletzt werden sowohl bei der Kündigung als auch bei dem Ausschluss eines Gesellschafters die Frage nach einer Abfindung relevant. Mehr hierzu erfahren Sie im folgenden Abschnitt. Die Beteiligung an einer erfolgreichen GmbH kann Gold wert sein. Gesellschafter erwarten daher bei ihrem Ausscheiden – sei es aufgrund einer Kündigung oder ihres Ausschlusses – grundsätzlich, dass sie eine Abfindung erhalten. Die übrigen Gesellschafter werden von diesem Wunsch oft wenig begeistert sein und das Geld lieber in der Gesellschaft halten oder nur eine möglichst geringe Abfindung zahlen wollen. Eine solche Situation birgt viel Konfliktpotential. Dies gilt besonders dann, wenn die Gesellschafter nicht im Guten auseinandergehen. Nur zu schnell wird der ausscheidende Gesellschafter dann bereit sein, die GmbH zu verklagen und den anderen Gesellschaftern das Leben schwer zu machen – und er ist im Recht: Auch ohne Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag kann ein ausscheidender Gesellschafter eine Abfindung beanspruchen (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB analog). Ein solcher Rechtsstreit kann Gesellschaft und Gesellschafter dann viel Zeit, Nerven und Geld kosten. Sorgen Sie daher rechtzeitig im Gesellschaftsvertrag vor! Legen Sie hier bereits folgende Punkte genau fest: Die Gesellschafter können hier durchaus auch versuchen, eine geringe Abfindung zu vereinbaren und so die Liquidität der Gesellschaft zu schützen. Beachten Sie aber, dass eine solche Vertragsgestaltung Grenzen hat. Der Gesellschafter muss grundsätzlich immer einen angemessenen Ausgleich für seine Anteile erhalten. Sie können daher nur in seltenen Fällen festlegen, dass ein Gesellschafter überhaupt keine Abfindung erhalten soll. Die Klausel wird auch dann oft unwirksam sein, wenn sie eine zu geringe Abfindung vorsieht. Bei der Vertragsgestaltung ist also Fingerspitzengefühl gefragt. Die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters müssen mit denen der verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaft sorgfältig abgewogen werden. Hier kann ein Anwalt für Gesellschaftsrecht helfen, das richtige Maß zu finden. Nach dem Tod eines Gesellschafters gehören seine Gesellschaftsanteile grundsätzlich zum Nachlassvermögen (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Da ein Erblasser frei über sein Erbe bestimmen kann, wissen die übrigen Gesellschafter oft nicht, wer im Todesfall in die Gesellschaft eintritt. Sie haben auch kein Mitspracherecht bei der Testamentsgestaltung des Gesellschafters. Das kann insbesondere in kleineren GmbHs, in denen ein enges Vertrauensverhältnis herrscht – wie beispielsweise in einem Familienunternehmen – zum Problem werden. Wird jemand erst einmal Gesellschafter der GmbH, ist ein Ausschluss oft nur schwer möglich. Unter Umständen werden so ungeeignete und unerfahrene Personen zu Gesellschaftern. Es kann auch passieren, dass der Gesellschafter mehrere Erben hat. Diese Erbengemeinschaft hält die Gesellschaftsanteile dann bis zur Auseinandersetzung gemeinsam und muss auch das Stimmrecht gemeinsam ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Welche einzelnen Erben dann später Gesellschafter werden, ist oft ungewiss. Probleme sind daher vorprogrammiert. Um in einer solchen Situation das Interesse der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter wahren zu können, sollten Sie eine Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Mit dieser kann der Erbe verpflichtet werden, die Gesellschaftsanteile abzutreten oder deren Einziehung zu dulden. Auch können Sie festlegen, dass bei mehreren Erben nur bestimmte Erben Gesellschafter werden sollen. Die Verstrickung von Gesellschafts- und Erbrecht ist meist besonders kompliziert und für den Laien kaum durchschaubar. Sie sollten daher stets einen erfahrenen Anwalt bei der Vertragsgestaltung zu Rate ziehen. Gesellschaftern einer OHG oder dem Komplementär einer Kommanditgesellschaft ist es untersagt, in direkten Wettbewerb zu ihrer Gesellschaft zu treten (§ 112 HGB). Eine OHG oder KG muss daher kaum wirtschaftliche Konkurrenz durch ihre Gesellschafter fürchten. Für eine GmbH sieht das Gesetz hingegen kein Wettbewerbsverbot vor. Nur für den Geschäftsführer gibt es gesetzliche Beschränkungen. Dies kann zu vielfältigen Problemen führen: Denn was passiert, wenn ein Gesellschafter seine Stellung ausnutzt, um sein eigenes Geschäft auf Kosten der anderen Gesellschafter auszubauen und hierfür beispielsweise Kontakte der GmbH nutzt? Nur in besonders schweren Fällen verbietet die Treuepflicht des Gesellschafters ein solches Handeln. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht. Eine solche Situation kann vermieden werden, wenn bereits im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart wird. Üblicherweise wird den Gesellschaftern dann untersagt, der Gesellschaft Konkurrenz zu machen. Ein zu weitgehendes Wettbewerbsverbot kann aber unwirksam sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Wettbewerbsverbot auch noch nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH gelten soll. Denn Sie müssen auch die wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Gesellschafters und seine Berufsfreiheit beachten. Eine Interessenabwägung und umsichtige Vertragsgestaltung sind daher geboten. Verstößt ein Gesellschafter gegen ein Wettbewerbsverbot, kann die Gesellschaft von ihm Unterlassung oder Schadensersatz fordern. Unter Umständen kann die Gesellschaft sogar in verbotswidrig abgeschlossene Geschäfte eintreten (vgl. § 113 Abs. 1 HGB). Die Anteile an einer GmbH sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Verkauf der Gesellschaftsanteile kann für Gesellschafter auch eine Alternative zur Kündigung sein. Dies führt zu ähnlichen Problemen wie die freie Vererblichkeit der GmbH-Anteile: Die übrigen Gesellschafter können nicht länger kontrollieren, wer Anteile an der GmbH besitzt und somit Gesellschafter wird. Sie können jedoch im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass die Abtretung der GmbH-Anteile an weitere Voraussetzungen geknüpft wird (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Eine solche Regelung ist vor allem dann zu empfehlen, wenn die Gesellschafter einer kleinen GmbH auf gegenseitige Zusammenarbeit und Unterstützung angewiesen sind und den Gesellschafterkreis daher kontrollieren möchten. Den wichtigsten Fall dieser „Vinkulierung“ nennt das Gesetz gleich selbst: Die Abtretung kann von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Daneben können auch Vorkaufs- oder sonstige Vorerwerbsrechte vereinbart werden. Soll die Veräußerbarkeit aber vollkommen ausgeschlossen werden, steht dem betroffenen Gesellschafter ein Austrittsrecht zu. Es genügt nicht, dass sich die Gesellschafter „irgendwie“ auf einen Gesellschaftsvertrag einigen. Vielmehr ist eine Beurkundung durch den Notar notwendig. Diese muss zudem von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Zwar sieht das GmbHG einen Mustervertrag für Gesellschaften mit kleinem Teilhaberkreis vor, der die Gründung erleichtern soll. Trotzdem müssen die Gesellschafter in diesem Fall den Notar aufsuchen. Ein Kostenvorteil ergibt sich allenfalls für die UG (Mini-GmbH). Allerdings ist von der Verwendung des Mustervertrags in aller Regel abzuraten, da er wichtige Regelungen nicht enthält. Die genauen Kosten hängen stark vom Einzelfall ab, insbesondere der Höhe des Stammkapitals und der Komplexität der Verträge. Dieses Dokument stellt nur ein unverbindliches Muster dar und muss auf den konkreten Einzelfall angepasst werden. Es kann/wird in vielen Fällen nicht geeignet sein, den gewünschten Zweck zu erzielen und ersetzt nicht einen anwaltlichen Rat. Aus diesem Grund übernehmen wir auch keinerlei Haftung für den Gebrauch der Vorlage. Ausgenommen sind Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverstöße sowie Schäden an Körper, Gesundheit und Leben. 3. Tipp 3: Sollen Gesellschafter Abfindungen erhalten?
4. Tipp 4: Was passiert im Todesfall?
5. Tipp 5: Dürfen die Gesellschafter der GmbH Konkurrenz machen?
6. Tipp 6: Sind Gesellschaftsanteile veräußerlich?
7. Welche Form muss der Gesellschaftsvertrag eigentlich haben?
8. Was kostet ein Gesellschaftsvertrag?
9. Kostenloses Muster für einen GmbH-Gesellschaftsvertrag
10. Was wir für Sie tun können