Die Änderungskündigung – Der Arbeitnehmer hat die Wahl

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber darüber, wie, wann und wo gearbeitet wird. Sein Weisungsrecht hat aber Grenzen. Möchte er das Arbeitsverhältnis grundlegend ändern, kann er unter engen Voraussetzungen aber zur Änderungskündigung greifen.

Diese stellt den Arbeitnehmer vor die Wahl: Entweder nimmt er die neuen Bedingungen an oder er wird entlassen.

In diesem Beitrag werden die zentralen Aspekte der Änderungskündigung dargestellt:

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Arbeitnehmerhaftung: Wie haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber?

Wo gehobelt wird, fallen Späne – und so kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer Gegenstände des Arbeitgebers beschädigt oder auf andere Weise einen Schaden verursacht.

Verzeichnet der Arbeitgeber durch Fehler oder Unachtsamkeiten des Arbeitnehmers einen Schaden, so stellt sich die Frage, ob und wie der Arbeitnehmer dafür haftet (sog. Arbeitnehmerhaftung).

Für die Arbeitnehmerhaftung gelten einige Besonderheiten. Diese stellen wir hier ausführlich vor.  „Arbeitnehmerhaftung: Wie haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber?“ weiterlesen

Kündigung und Kündigungsschutz leitender Angestellter

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer mit besonders großer Entscheidungsfreiheit. Typischerweise treffen sie Entscheidungen mit großer Tragweite für das Unternehmen, wie insbesondere über Einstellungen und Entlassungen. Aufgrund ihrer Nähe zum Arbeitgeber gelten für sie im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern einige arbeitsrechtliche Besonderheiten. Insbesondere sind besondere Bestimmungen für den Kündigungsschutz leitender Angestellter vorgesehen, die wir hier ausführlich darstellen.

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Senior Partner und Geschäftsführer ist mangels Weisungsgebundenheit kein Arbeitnehmer

Einem Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementgesellschaft fehlt es an der Weisungsgebundenheit. Er ist folglich kein Arbeitnehmer und kann sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen.

So entschied das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) mit Urteil vom 18. Januar 2018.

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AGB-konforme Änderungsvereinbarung kann Ansprüche aus betrieblicher Übung aufheben

Wird von den Parteien eine nach AGB-Recht nicht zu beanstandende Änderungsvereinbarung geschlossen, so kann diese Ansprüche aus betrieblicher Übung zum Erlöschen  bringen.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.06.2017 (Az.: 3 AZR 537/16).

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Arbeitnehmer muss einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht Folge leisten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertritt nun einheitlich die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht Folge leisten muss.

Bisher war der Fünfte Senat des BAG der Ansicht gewesen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich bis zu einer gerichtlichen Klärung auch an unbillige Weisungen des Arbeitgebers gebunden seien. Damit war ein Arbeitnehmer, der sich einer Weisung des Arbeitgebers widersetzen wollte, bislang grundsätzlich gehalten, arbeitsgerichtlich gegen diese Weisung vorzugehen; denn bei einem schlichten Verweigern, die Weisung auszuführen, drohte ihm schlimmstenfalls eine Kündigung – und zwar selbst dann, wenn die Weisung sich im Nachhinein tatsächlich als unbillig herausstellte.

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Kündigungsschutzgesetz: Arbeitnehmer hat Anwendbarkeit zu beweisen

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schränkt die Möglichkeit des Arbeitgebers ein, ordentliche – also fristgerechte – Kündigungen auszusprechen. Es schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern.

  • Spricht der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung aus, hat der Arbeitnehmer das Überschreiten dieser Schwelle zu beweisen.
  • Führt der Arbeitgeber mehrere Standorte mit weniger als zehn Mitarbeitern, kommt es für die Berechnung darauf an, ob die Standorte ihre Personal- und Sozialfragen selbständig regeln. Nur wenn dies nicht der Fall ist, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes die Mitarbeiter der Standorte zusammenzuzählen. So entschied das Bundesarbeitsgericht.

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