Verschiedene Gründe können zur Auflösung einer GmbH führen. Die Gesellschafter können zum Beispiel beschließen, die GmbH aufzulösen oder die Auflösung kann durch ein Gericht angeordnet werden. Liegt ein Auflösungsgrund vor, hört die GmbH jedoch nicht sofort auf zu existieren. Vielmehr vollzieht sich die Beendigung einer GmbH regelmäßig in drei Phasen:
- der Auflösung,
- der Liquidation
- und der Vollbeendigung.
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über Voraussetzungen und Verfahren der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Auflösung einer Gesellschaft unterscheidet sich je nach Rechtsform. Informationen zur Auflösung einer GbR haben wir an anderer Stelle für Sie zusammengestellt.
- Auflösung einer GmbH durch Gesellschafterbeschluss
- Auflösung einer GmbH durch Urteil
- Auflösung einer GmbH durch behördliche Entscheidung
- Sonstige Auflösungsgründe
- Und nach der Auflösung? Liquidation und Vollbeendigung
- Sonderfall Insolvenz
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
Auflösung einer GmbH durch Gesellschafterbeschluss
Eine GmbH wird nur dann aufgelöst, wenn ein Auflösungsgrund vorliegt. Die möglichen Auflösungsgründe sind gesetzlich genau bestimmt. Am wichtigsten ist der Beschluss der Gesellschafter, die GmbH aufzulösen. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, ist dazu eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden nicht mitgerechnet. Gesellschafter, die gegen eine Auflösung sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch, dass die GmbH fortgesetzt wird. Die Mehrheit muss ihren Beschluss auch nicht begründen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf grundsätzlich keiner Form, muss also nicht etwa notariell beurkundet oder schriftlich abgefasst sein. Jedes Verhalten genügt, aus dem sich der Wille, die Gesellschaft auflösen zu wollen, eindeutig ergibt. Anerkannt wurde insofern zum Beispiel, dass alle Gesellschafter die Gesellschaft kündigen. Allein die Aufgabe des Geschäftsbetriebs hingegen genügt nicht.
Einer Form bedarf die Auflösung jedoch, wenn sie der Satzung widerspricht. Sieht diese beispielsweise eine Zeit vor, bis zu der die GmbH bestehen soll, ohne dass eine Kündigung möglich ist, muss ein Beschluss für eine frühere Auflösung notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.
Nur ausnahmsweise kann sich der Beschluss zur Auflösung als treuwidrig darstellen. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn die Mehrheitsgesellschafter bereits ein neues Unternehmen gegründet haben und die Auflösung der alten GmbH allein dazu dient, wichtige Mitarbeiter der GmbH anschließend für ihr neues Unternehmen anwerben zu können. Der Beschluss kann dann von den unterlegenen Gesellschaftern angefochten werden.
Auch wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die GmbH unauflöslich ist, scheidet eine Auflösung durch Gesellschafterbeschluss nicht aus. Der Beschluss muss dann allerdings einstimmig getroffen werden.
Auflösung einer GmbH durch Urteil
Eine GmbH kann auch durch ein gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Das entsprechende gerichtliche Verfahren – die sogenannte Auflösungsklage – kann von einem oder mehreren Gesellschaftern eingeleitet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die klagenden Gesellschafter mindestens 10% des Stammkapitals der Gesellschaft repräsentieren.
Können die Kläger das Gericht vom Vorliegen eines wichtigen Auflösungsgrundes überzeugen, löst das Gericht die GmbH durch Urteil auf. Dazu kommt es insbesondere, wenn der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden kann.
Beispiele:
Besteht der Zweck der GmbH in der Herstellung und Vermarktung bestimmter Düngemittel, liegt ein wichtiger Grund zur Auflösung vor, wenn die Düngemittel aufgrund einer nunmehr festgestellten Umweltschädlichkeit nicht mehr produziert und vertrieben werden dürfen. Dass die GmbH mehrere Jahre in Folge Verluste macht, genügt nicht zur Annahme, dass der Zweck unerreichbar geworden ist. Anders liegen die Dinge, wenn die GmbH dauerhaft unrentabel ist und dieser Umstand nicht beseitigt werden kann.
Ein wichtiger Grund kann auch darin bestehen, dass sich die Gesellschafter untereinander heillos zerstritten haben und wichtige Entscheidungen mangels entsprechenden Mehrheiten nicht mehr getroffen werden können. Entscheidend ist, ob die Fortführung der GmbH (unter Umständen auch ohne den oder die Verursacher des Streits) noch zumutbar ist.
Auflösung einer GmbH durch behördliche Entscheidung
Durch behördliche Entscheidung kann eine GmbH dann aufgelöst werden, wenn sie durch ihre Beschlüsse oder das Handeln des Geschäftsführers gegen Gesetze verstößt und dadurch das Gemeinwohl gefährdet. Allerdings stellt die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das letzte Mittel dar. Die zuständigen Behörden werden daher regelmäßig nur zu diesem drastischen Mittel greifen, wenn andere Maßnahmen (zum Beispiel Untersagungsverfügungen, Entzug von Genehmigungen etc.) nicht ausreichen.
Ein Auflösungsgrund kann beispielsweise in folgenden Fällen vorliegen:
- Fortgesetzte Steuerhinterziehung
- Systematischer Betrug gegenüber Kunden („Schwindelunternehmen“)
- Flächendeckende Verstöße gegen den Umweltschutz
- Wiederholte Verstöße gegen Waffenexportverbote
Erforderlich ist aber stets, dass die Verstöße gravierend und / oder planmäßig und systematisch erfolgen und dass die Gefahr nicht anderweitig beseitigt werden kann.
Sonstige Auflösungsgründe
Die gesetzlichen Vorschriften regeln daneben noch einige andere Auflösungsgründe. So wird eine Gesellschaft beispielsweise aufgelöst, wenn schon im Gesellschaftsvertrag festgelegt war, dass sie nur für eine bestimmte Zeit existieren soll. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt ebenfalls einen Auflösungsgrund dar. Daneben sind noch weitere Spezialfälle gesetzlich geregelt und auch der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Auflösungsgründe festlegen.
Und nach der Auflösung? Liquidation und Vollbeendigung
Liegt ein Auflösungsgrund vor, muss dieser in das Handelsregister eingetragen werden. Die Auflösung ist ferner im Bundesanzeiger bekannt zu machen mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der GmbH zu melden. Sodann erfolgt die Abwicklung der Gesellschaft im Wege der Liquidation. Verantwortlich für die Abwicklung sind die Liquidatoren. Regelmäßig sind dies die Geschäftsführer der GmbH, die durch Beschluss aber auch andere Personen zum Liquidator bestellen können. Nur ausnahmsweise entscheidet über die Bestellung das Gericht. Wer Liquidator der GmbH ist, muss ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden.
Die Liquidatoren vertreten die GmbH vor Gericht und außerhalb. Ihre Aufgabe besteht darin, die laufenden Geschäfte der GmbH abzuwickeln. Sofern die GmbH noch Schulden gegenüber Dritten hat, müssen diese beglichen werden. Das Vermögen der Gesellschaft ist in Geld umzusetzen, die Liquidatoren müssen also das GmbH-Vermögen versilbern. In diesem Stadium muss bei all den Geschäften der GmbH auf den Geschäftsbriefen angegeben werden, dass sich diese in Liquidation befindet.
Verbleibt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch Vermögen der GmbH, wird dieses nach Ablauf eines Sperrjahres auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufgeteilt. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag für die Vermögensverteilung nach Auflösung auch eine andere Verteilung vorsehen. Das Sperrjahr soll den Gläubigern der GmbH ausreichend Zeit geben, sich an die GmbH zu wenden und ihre Forderungen geltend zu machen. Das Sperrjahr läuft daher ab der förmlichen Bekanntgabe der Auflösung im Bundesanzeiger.
Ist die Liquidation abgeschlossen, sind also alle Geschäfte abgewickelt und das Vermögen nach Ablauf des Sperrjahres verteilt, dann wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht und hört auf zu existieren. Die Bücher und Unterlagen der GmbH müssen anschließend noch für zehn Jahre verwahrt werden.
Stellt sich später heraus, dass doch noch Vermögen der GmbH vorhanden ist, dann kann die Liquidation wieder fortgesetzt werden („Nachtragsliquidation“).
Sonderfall Insolvenz
Eine Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung findet auch dann statt, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH durch gerichtlichen Beschluss eröffnet wurde. Die Abwicklung der GmbH erfolgt dann jedoch nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation, sondern im Insolvenzverfahren. Für die Abwicklung sind dann nicht Liquidatoren, sondern der bestellte Insolvenzverwalter verantwortlich.
Fazit
Eine GmbH kann aus unterschiedlichen Gründe zu ihrem Ende kommen – mal freiwillig, mal unfreiwillig.
- In der Regel erfolgt die Auflösung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses; andere mögliche Auflösungsgründe sind die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die gerichtliche oder die behördliche Auflösung
- Liegt ein Auflösungsgrund vor, muss in der Regel das Verfahren der Liquidation durchgeführt werden (Ausnahme: Insolvenzverfahren). Hier geht es vor allem darum, dass die Gläubiger der GmbH ihre Forderungen geltend machen können und die Geschäfte der GmbH geordnet abgewickelt werden.
- Die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister nach Verteilung des verbliebenen Vermögens schließt das Verfahren ab. Die GmbH ist beendet.
Übrigens ist die Auflösung einer GmbH nur die letzte Möglichkeit, Streit in der Gesellschaft zu beenden. Wie Sie anderweitig einen Gesellschafterstreit in der GmbH lösen können, haben wir ebenfalls für Sie dargestellt.
Was wir für Sie tun können
Sollten Sie eine kompetente gesellschaftsrechtliche Beratung bei der Auflösung einer GmbH benötigen, unterstützen wir Sie gerne!
- Häufig resultiert ein auflösender Gesellschafterbeschluss aus einem Streit innerhalb der Gesellschaft. Wir besprechen mit Ihnen und Ihren Mitgesellschaftern, welche Alternativen sich zur Streitbeilegung anbieten, um den Fortgang der Gesellschaft zu ermöglichen.
- Sollte die Auflösung unausweichlich sein, stehen wir Ihnen als Gesellschafter oder Ihrer Gesellschaft während des gesamten Auflösungs- und Liquidationsprozesses zur Seite.
- Selbstverständlich setzen wir uns auch gegen eine gerichtliche oder behördliche Auflösung in Ihrem Namen zur Wehr.
Vertrauen Sie auf die langjährige Expertise unseres Fachanwalts für Gesellschaftsrecht, Herrn Björn Petermann. Er hat bereits zahlreiche Auflösungs- und Liquidationsverfahren begleitet.