Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schränkt die Möglichkeit des Arbeitgebers ein, ordentliche – also fristgerechte – Kündigungen auszusprechen. Es schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern.
- Spricht der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung aus, hat der Arbeitnehmer das Überschreiten dieser Schwelle zu beweisen.
- Führt der Arbeitgeber mehrere Standorte mit weniger als zehn Mitarbeitern, kommt es für die Berechnung darauf an, ob die Standorte ihre Personal- und Sozialfragen selbständig regeln. Nur wenn dies nicht der Fall ist, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes die Mitarbeiter der Standorte zusammenzuzählen. So entschied das Bundesarbeitsgericht.
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