Gesellschafterdarlehen in der GmbH richtig nutzen

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Darlehensverträge zwischen der GmbH und den Gesellschaftern sind keine Seltenheit. Ein Gesellschafterdarlehen hat viele Vorteile bei der Finanzierung. Auch Darlehen an Gesellschafter können attraktiv sein. Der Beitrag geht auf beide Darlehensformen in der GmbH ein.

  1. Was ist beim Darlehen der GmbH an Gesellschafter zu beachten?
  2. Was ist beim Darlehen der Gesellschafter an die GmbH zu beachten?
    a. Grundsatz der Kapitalerhaltung
    b. Verzinsung des Darlehens
    c. Rangrücktritt
    d. Insolvenzanfechtung
  3. Fazit
  4. Was wir für Sie tun können

1. Was ist beim Darlehen der GmbH an Gesellschafter zu beachten?

Beim Gesellschafterdarlehen geht es oft um die Konstellation, dass die GmbH an den Gesellschafter Geld verleiht.

Dabei ist vor allem die Einlagepflicht der Gesellschafter zu beachten. 

Zum Hintergrund: Jeder Gesellschafter bringt anfangs einen Beitrag in die GmbH ein (z.B. Geld, Maschinen, Patente). In der entsprechenden Höhe ist er am Stammkapital der GmbH beteiligt sowie gewinn- und stimmberechtigt. Die Beiträge, die sog. Stammeinlagen, dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Sie sollen im äußersten Fall nämlich Gläubigern zur Verfügung stehen. Andernfalls gelten die Einlagen als nicht erbracht und die Gesellschafter müssen sie weiterhin erbringen.

Beispiel: Die X-GmbH hat ein Stammkapital von 30.000 €, das aus 30.000 Geschäftsanteilen zu einem Nennbetrag von je einem Euro besteht. Die drei Gesellschafter müssen jeweils 10.000 € als Stammeinlage an die GmbH zahlen. Gesellschafter A zahlt seine Stammeinlage, lässt sich von der GmbH aber umgehend ein Darlehen in gleicher Höhe gewähren. Dies wird als Rückgewähr der Einlage gewertet und führt daher in der Regel nicht zur Erfüllung der Einlagepflicht.

Das GmbH-Gesetz kennt allerdings eine Ausnahme: Eine Rückzahlung der Einlage in Form eines Darlehens ist in Ordnung, wenn die GmbH das Darlehen jederzeit zurückfordern kann (z.B. per fristloser Kündigung). Dieser Rückzahlungsanspruch muss außerdem vollwertig sein; das setzt im Wesentlichen voraus, dass der Gesellschafter die Rückzahlung finanziell stemmen kann (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Unter diesen Voraussetzungen kommt das Gesellschafterdarlehen nicht der Einlagepflicht in die Quere und der Gesellschafter muss seine Einlage nicht erneut erbringen.

Darlehensverträge, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung der Stammeinlage geschlossen werden, sollten diese Aspekte berücksichtigen und entsprechende Regelungen vorsehen.

Beispiel: Die X-GmbH gewährt Gesellschafter B ein Darlehen. Im Darlehensvertrag wird der X-GmbH zur Absicherung des Stammkapitals ein jederzeitiges und fristloses Kündigungsrecht eingeräumt. B ist zur Rückzahlung auch in der Lage. Er wird durch die Klausel von seiner Einlageverpflichtung trotz Rückgewähr der Einlage in Form des Darlehens befreit.

2. Was ist beim Darlehen der Gesellschafter an die GmbH zu beachten?

Auch die umgekehrte Konstellation ist möglich: Ein Gesellschafter gewährt der GmbH ein Darlehen. Man spricht dann auch von der sog. Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Das Darlehen eines Gesellschafters ist also ein Mittel zur Bereitstellung von Fremdkapital.

Ein Darlehen eines Gesellschafters kann unter anderem steuerliche Vorteile haben. In der Regel zahlt die GmbH dem Gesellschafter Zinsen auf die Darlehensforderung. Diese mindern die für die Körperschafts- und Gewerbesteuer relevanten Einkünfte der GmbH und reduzieren somit deren Steuerlast. 

Gesellschafterdarlehen werden aber auch häufig zinslos oder unterhalb der marktüblichen Zinsen gewährt. Der Gesellschafter ist nämlich oft an einem hohen Gewinn der GmbH interessiert und wird ihr dementsprechend günstigere Konditionen anbieten als eine Bank. 

Allerdings sind einige Aspekte zu beachten, insbesondere diese:

a. Grundsatz der Kapitalerhaltung

Die GmbH darf grundsätzlich keine Auszahlungen an Gesellschafter tätigen, durch die sie ihr Stammkapital unterschreiten würde (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Man spricht auch vom Grundsatz der Kapitalerhaltung. Für Gesellschafterdarlehen gilt das aber nicht.

Die GmbH darf Gesellschafterdarlehen auch dann zurückzahlen, wenn dadurch das Vermögen der Gesellschaft das Stammkapital unterschreitet. Grund dafür ist, dass die Gesellschaft durch die Rückzahlung von ihrer Darlehensverbindlichkeit befreit wird. Die Rückzahlung des Darlehens ist also bilanziell wertneutral.

Beispiel: Die X-GmbH hat ein Aktivvermögen von 30.000 €. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 €. Sie möchte den drei Gesellschaftern jeweils 5.000 € als Gewinn auszahlen. Durch die Auszahlung von 15.000 € würde die X-GmbH allerdings ihr Stammkapital unterschreiten, da das Aktivvermögen dann nur noch 10.000 € betragen würde. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung verbietet das.

Gegenbeispiel: Gesellschafter A hat der X-GmbH ein Darlehen in Höhe von 10.000 € gewährt. Die X-GmbH will das Darlehen nun zurückzahlen. Auch hier ist das Stammkapital unterschritten. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung findet auf die Darlehensrückzahlung aber keine Anwendung (§ 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG). Die Rückzahlung ist daher grundsätzlich zulässig.

b. Verzinsung des Darlehens

Auch Gesellschafterdarlehen werden in der Regel verzinst. Soll die GmbH wirtschaftlich vom Darlehen profitieren, bietet sich zwar eine Verzinsung unterhalb der marktüblichen Zinssätze an. Für die Gesellschafter ist ein Darlehen an die GmbH aber mit Insolvenzrisiken verbunden. Gesellschafter haben daher häufig ein Interesse an höheren Zinssätzen. 

Bei der Festlegung eines hohen Zinssatzes ist jedoch Vorsicht geboten. Ein zu hoher Zins kann als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gesehen und muss dann versteuert werden. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Sicher gehen Gesellschafter und GmbH daher, wenn sie sich an marktüblichen Zinsen orientieren.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof anerkannt, dass Gesellschafter wegen der geringeren Sicherheit und des Rangrücktritts (siehe 3 c.) grundsätzlich auch höhere Zinsen verlangen dürfen. Wie weit dies reicht, hängt stark vom Einzelfall ab. 

Vor Darlehensgewährung sollte ein angemessener Zinssatz also genau geprüft werden.

c. Rangrücktritt

Gewährt ein Gesellschafter der GmbH ein Darlehen, hat das für das Unternehmen grundsätzlich viele Vorteile, von denen auch der Gesellschafter profitieren kann. Das Risiko eines Darlehens an die GmbH ist für den Gesellschafter jedoch größer. Das gilt vor allem dann, wenn das Darlehen in einer Unternehmenskrise gewährt wird und die GmbH in die Insolvenz gerät. Grund dafür ist unter anderem der sog. Rangrücktritt.

Gibt der Gesellschafter ein Darlehen an die GmbH, hat er gegen diese einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung. Dieser Anspruch bleibt auch in der Insolvenz bestehen. Die Insolvenzordnung bestimmt allerdings, dass Darlehensrückforderungen nachrangig befriedigt werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Sie werden also erst bedient, wenn alle anderen Gläubiger ihr Geld vollständig erhalten haben. Hier ist die Rechtslage ähnlich wie bei einer Gesellschafterbürgschaft.

Das bedeutet in den meisten Fällen: Gesellschafterdarlehen gehen in der Insolvenz unter.

Beispiel: Die X-GmbH ist insolvent. Die Gläubiger 1-20 melden Forderungen aus Kaufverträgen, Krediten und Sozialbeiträgen an. Daneben hat Gesellschafter A noch einen Rückzahlungsanspruch aus einem Gesellschafterdarlehen. Wegen des Rangrücktritts wird A erst nach den 20 anderen Gläubigern befriedigt. Die Chance auf eine Darlehensrückzahlung ist daher sehr gering.

Für Gesellschafter, die höchstens 10% der Geschäftsanteile halten und nicht als Geschäftsführer für die GmbH tätig sind, gilt das aber nicht (sog. Kleinbeteiligungsprivileg, § 39 Abs. 5 InsO).

d. Insolvenzanfechtung

Gesellschafterdarlehen an die Gesellschafter unterliegen außerdem gemäß § 135 InsO der Insolvenzanfechtung. Dies ist bei der Rückzahlung des Darlehens durch die GmbH entscheidend. Zwar darf die Gesellschaft grundsätzlich ihr Stammkapital bei der Rückzahlung unterschreiten (siehe 3 a.), sie darf jedoch nicht in Insolvenz geraten. Liegt die Darlehensrückzahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt des Insolvenzfalls, kann die Rückzahlung unter Umständen angefochten werden. Das bedeutet, dass der Gesellschafter den Betrag wieder an die GmbH zurückzahlen muss. Es gilt dann erneut der Rangrücktritt. Dabei gehen Gesellschafter nicht selten leer aus.

Zeitlich ist vor allem das letzte Jahr vor dem Insolvenzantrag maßgeblich. Darlehensrückzahlung im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung sind besonders oft anfechtbar.

Das Kleinbeteiligungsprivileg gilt auch in der Insolvenzanfechtung. Nicht geschäftsführende Gesellschafter mit maximal 10 % Geschäftsanteilen müssen daher keine Anfechtung aus § 135 InsO fürchten (§ 135 Abs. 4 InsO).

Der Umgang mit Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz ist komplex. Sie sollten daher auf eine rechtliche Beratung vertrauen.

3. Fazit

  • Gesellschafterdarlehen an die GmbH sind ein geeignetes Mittel zur Fremdfinanzierung und gewähren mehr Flexibilität als Eigenkapital.
  • Gesellschafterdarlehen dürfen auch dann zurückgezahlt werden, wenn das Stammkapital der Gesellschaft unterschritten wird.
  • Darlehensrückforderungen stehen im Insolvenzrang an letzter Stelle. Sie werden also erst nach allen anderen Insolvenzforderungen getilgt.
  • Darlehensrückzahlungen an den Gesellschafter unterliegen regelmäßig der Insolvenzanfechtung, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantrag ausgezahlt wurden. Der Gesellschafter muss den Betrag dann zurückzahlen.
  • Zinslose Darlehen werden unter Umständen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und müssen versteuert werden.

4. Was wir für Sie tun können

  • Unsere erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie zu den Risiken eines Gesellschafterdarlehens. Wir prüfen, welche Finanzierungsoption für sie rechtlich am sinnvollsten ist. 
  • Wir formulieren einen individuellen Darlehensvertrag, der auf Ihre Situation zugeschnitten ist. 
  • Sollte ein Rechtsstreit über die Rückforderung entstehen, vertreten wir Ihre Interessen gegenüber der GmbH und Ihren Mitgesellschaftern. 
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