GmbH-Geschäftsführer fürchten oft, dass sie mit ihrem Privatvermögen haften. Diese Sorge ist nicht unbegründet, denn in einigen Fällen erstreckt sich die Haftung von GmbH-Geschäftsführern auch auf das Privatvermögen. Wir erklären, wann dies der Fall ist und wie Sie die Ansprüche abwehren.
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH
- Geringeres Haftungsrisiko bei wirtschaftlichen Fehlentscheidungen
- Außenhaftung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Ämtern & Geschäftspartnern
- Persönliche Haftung von Geschäftsführern in der Krise oder Insolvenz
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH
Die Haftung mit dem Privatvermögen reicht weiter, als vielen Geschäftsführern recht und bekannt ist.
Wann haftet der Geschäftsführer mit dem Privatvermögen?
Es gibt zahlreiche Gründe, aus denen der Geschäftsführer der GmbH persönlich Schadensersatz schuldet. Oft macht ein Insolvenzverwalter die Ansprüche geltend. Natürlich können aber auch die Gesellschafter oder die übrigen Geschäftsführer tätig werden.
Wann aber verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten? Ein GmbH-Geschäftsführer hat zahlreiche Pflichten, die sich nicht einzeln aufzählen lassen. Im Kern schuldet er die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Dieser Maßstab stellt hohe Anforderungen. Der Gesetzgeber erwartet vom Geschäftsführer, dass er sehr sorgfältig handelt. Das gilt umso mehr, je wichtiger und riskanter ein Vorgang für die GmbH ist.
Übrigens: Ob es sich um einen angestellten Geschäftsführer oder um einen geschäftsführenden Gesellschafter handelt, spielt hier erst einmal keine Rolle. Als Geschäftsführer haften beiden nahezu gleich. Den Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, treffen daneben natürlich noch seine Pflichten als Gesellschafter (Durchgriffshaftung z.B.).
Wann ist eine Haftung mit dem Privatvermögen ausgeschlossen?
Die Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen ist allerdings nicht uferlos. Insbesondere haftet er grundsätzlich nicht für
- Schulden der GmbH z.B. gegenüber Banken.
- das Verhalten von nachgeordneten Mitarbeitern. Ihn trifft nur dann eine Verantwortung, wenn er die Mitarbeiter zu dem Verhalten angewiesen hat, er trotz Kenntnis nicht eingeschritten ist oder keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um solches Fehlverhalten zu verhindern.Beispiel: Ein Mitarbeiter der GmbH trifft illegale Preisabsprachen mit einem Wettbewerber. Der GmbH entsteht deshalb ein beträchtlicher finanzieller Schaden, den sie nun vom Geschäftsführer ersetzt verlangt. Damit wird sie nicht erfolgreich sein, wenn der Geschäftsführer von den Absprachen nicht wusste und auch nicht wissen konnte und er für ein angemessenes Compliance-System gesorgt hat.
- Maßnahmen, die die Gesellschafterversammlung gebilligt hat. Dies ist teils sogar konkludent, also durch schlüssiges Verhalten ohne ausdrückliche Bestätigung, möglich. Allerdings sollten Geschäftsführer trotzdem vorsichtig sein. Selbst für gebilligte Maßnahmen haften sie, wenn die Billigung unwirksam war oder die Gläubiger gefährdet (insbesondere bei Abfluss des Stammkapitals). Auch im Rahmen oder kurz vor der Insolvenz können auch gebilligte Maßnahmen dem Geschäftsführer zum Verhängnis werden.
Beispiele für die Haftung mit dem Privatvermögen
Die denkbaren Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers, für die er persönlich haftet, lassen sich nicht abschließend aufzählen. Hier deshalb einige typische Fallgruppen:
Legalitätspflicht
Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass die GmbH sich an die rechtlichen Vorgaben hält. Natürlich kann er dies nicht für jeden Vorgang der GmbH persönlich veranlassen. Er muss aber eine insoweit funktionierende Organisation sicherstellen. Besonders wichtige oder riskante Maßnahmen hat er sogar persönlich im Blick zu halten. Das gilt auch, wenn er von rechtswidrigen Vorgängen im Unternehmen erfährt.
Wahrnehmung der Geschäftsführung Der Geschäftsführer hat natürlich die Pflicht, das ihm zugeteilte Amt auch auszuüben. Dazu gehört es etwa, die Profitabilität der GmbH genau im Blick zu halten und notwendige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Bleibt der Geschäftsführer passiv, droht ihm die Haftung mit seinem Privatvermögen. Treuepflicht Der Geschäftsführer sollte in aller Regel nur einem Herrn dienen – nämlich der GmbH. Das verbietet ihm insbesondere, zu seinem eigenen Vorteil mit der GmbH in Wettbewerb zu treten. Ausnahmen können im Anstellungsvertrag geregelt sein. Selbstverständlich darf der Geschäftsführer gegenüber der GmbH auch keine Straftaten begehen. Verschwiegenheitspflicht Auch wenn der Geschäftsführer Betriebsgeheimnisse o.ä. ausplaudert, schuldet er der GmbH Schadensersatz, wenn dem Unternehmen ein Schaden entsteht. Die GmbH (oder ihr Insolvenzverwalter) kann in den meisten Fällen bis zu fünf Jahre nach der Pflichtverletzung noch Schadensersatz verlangen. Anschließend tritt grundsätzlich Verjährung ein. Für Ansprüche der Geschäftspartner gilt eine kürzere Verjährungsfrist, s.u. Geschäftsführer treffen jeden Tag zahlreiche unternehmenspolitische Entscheidungen für die GmbH, so z.B.: Wo wird investiert, welche Geschäftsfelder werden erschlossen oder verlassen, welche Geschäftspartner werden gewonnen? Im Nachhinein stellen sich manche dieser Entscheidungen als sinnvoll, manche als falsch heraus. Der Geschäftsführer wäre unbegrenzten Risiken ausgesetzt, wenn er für jede seiner wirtschaftlichen Entscheidungen haften müsste. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die sog. „Business Judgement Rule“ geschaffen. Danach haftet der Geschäftsführer für unternehmenspolitische Entscheidungen nur unter sehr engen Voraussetzungen mit seinem Privatvermögen. Unter folgenden (vereinfacht dargestellten) Voraussetzungen greift die Business Judgement Rule, sodass der Geschäftsführer keine private Haftung fürchten muss: Bisher ging es allein um Ansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer. Daneben kommt in Betracht, dass Kunden, Lieferanten, Finanzamt und Sozialkassen sich an den Geschäftsführer wenden, damit dieser die Verbindlichkeiten der GmbH erfüllt. In aller Regel ist diese sog. Außenhaftung aber ausgeschlossen. Dritte können aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers grundsätzlich nichts verlangen. Sie müssen sich an die GmbH wenden. Nur ausnahmsweise haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen gegenüber Dritten. Dies kommt insbesondere in diesen Fällen in Betracht: Steuern und Sozialabgaben Wenn die GmbH Steuern und Sozialabgaben nicht korrekt abführt, können die zuständigen Ämter unter Umständen auf den Geschäftsführer zurückgreifen. Dieser haftet dann im Rahmen der Außenhaftung mit seinem Privatvermögen. Nicht erkennbar als Geschäftsführer gehandelt Der Geschäftsführer haftet ebenfalls mit seinem Privatvermögen, wenn er bei Geschäftsabschlüssen nicht deutlich macht, dass er nicht als Privatperson, sondern als Vertreter der GmbH handelt. GmbH in Gründung Eine noch nicht fertig gegründete GmbH tritt vielfach schon am Markt auf. Für die dabei entstehenden Verbindlichkeiten haftet der Geschäftsführer ebenfalls mit seinem Privatvermögen. Private Haftpflicht entfällt nicht Wenn der Geschäftsführer Dritten vorwerfbar einen Schaden verursacht, haftet er weiterhin persönlich – selbst wenn er gerade für die GmbH gehandelt hat. Die Risiken für den Geschäftsführer sind besonders groß, wenn sich das Unternehmen in der Krise befindet. Neben den bereits genannten Haftungsrisiken treten in dieser Situation weitere Anspruchsgrundlagen hinzu, die zu einer Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen führen können. Dies sind die wichtigsten Haftungsrisiken, die in der Insolvenz hinzutreten: Geschäftsführer müssen stets überwachen, ob existenzielle Risiken für die GmbH bestehen. So sieht es neuerdings ausdrücklich § 1 Abs. 1 StaRUG vor. Der Begriff der „Zahlung“ wird ausgesprochen weit verstanden und erfasst nahezu alles, was das Vermögen des Unternehmens schmälert. Auch Auszahlungen (z.B. Gewinnausschüttungen) an Gesellschafter zählen dazu. Geschäftsführer müssen unverzüglich nach Eintritt der Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Maximal bleiben ihnen bei Zahlungsunfähigkeit drei, bei Überschuldung sechs Wochen Zeit. Nach Ablauf dieser Frist haften sie mit ihrem Privatvermögen gegenüber Gläubigern, die im Glauben an eine gesunde Gesellschaft Geschäfte mit dieser eingehen und in der Folge wegen des ausgebliebenen Insolvenzantrags einen Schaden erleiden. Wir sind seit vielen Jahren im Gesellschaftsrecht tätig und haben zahlreiche Geschäftsführer erfolgreich zu Haftungsfragen beraten. Wir stehen Ihnen insbesondere in diesen Angelegenheiten zur Seite:Wann verjährt die persönliche Haftung des Geschäftsführers?
2. Geringeres Haftungsrisiko bei wirtschaftlichen Fehlentscheidungen
3. Außenhaftung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Ämtern & Geschäftspartnern
4. Persönliche Haftung von Geschäftsführern in der Krise oder Insolvenz
Haftung für Zahlungen nach Insolvenzeintritt
Verschleppungshaftung gegenüber Gläubigern
5. Fazit
6. Was wir für Sie tun können