So gelingt die Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters

Artikel Bewerten
3.1/5 - (7 votes)

Durch eine Bürgschaft für die eigene GmbH haftet der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Der Schritt sollte daher gut vorbereitet sein. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt. 

  1. Wie wird die Gesellschafterbürgschaft vereinbart?
  2. Wann ist die Bürgschaft des GmbH-Gesellschafters unwirksam?
    a. Bürgschaft für sämtliche Verbindlichkeiten 
    b. Finanzielle Überforderung
  3. Wie funktioniert der Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern?
    a. Bürgschaften mit gleichen Höchstbeträgen
    b. Bürgschaften mit unterschiedlichen Höchstbeträgen
  4. Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft?
  5. Was passiert bei Insolvenz der GmbH?
    a. Geringe Chancen auf Rückzahlung
    b. Bank muss Bürgen beanspruchen 
  6. Bleibt die Bürgschaft nach dem Ausscheiden aus der GmbH bestehen?
  7. Fazit
  8. Was wir für Sie tun können

1. Wie wird die Gesellschafterbürgschaft vereinbart?

Wenn Sie eine Bürgschaft stellen, stehen Sie für die Verbindlichkeiten des Schuldners ein. Das bedeutet: Der Gläubiger (meist eine Bank) kann „sein Geld“ von Ihnen persönlich einfordern, wenn die GmbH nicht zahlt.

Mit einer Bürgschaft unterwandern Sie also die Haftungsbeschränkung der GmbH. Sie stellen der Bank Ihr Privatvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung. 

Zur Bürgschaft durch den GmbH-Gesellschafter folgendes Beispiel:

Die A-GmbH möchte einen Kredit bei der B-Bank aufnehmen. Das Vermögen der GmbH genügt aus den Augen der Bank nicht als Sicherheit. Weil die Gesellschafter der A-GmbH laut Gesetz nicht mit ihrem Privatvermögen haften, möchte die B-Bank daher eine Bürgschaft eines Gesellschafters erhalten. X ist Gesellschafter der A-GmbH und erklärt sich bereit. Er vereinbart mit der B-Bank eine Bürgschaft.

Die Bürgschaftsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Gesellschafter und der Bank. Die GmbH selbst ist nicht am Vertrag beteiligt. Dieser Vertrag muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Identität von Schuldner, Gläubiger und Bürge
  • Die zu sichernde Forderung (z.B. Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens)
  • Die Verpflichtung des Gesellschafters, bei Ausfall der GmbH die Forderung zu begleichen

Um wirksam eine Bürgschaft zu vereinbaren, müssen Sie sich schriftlich zum Abschluss des Bürgschaftsvertrags bereiterklären (handschriftlich unterschriebenes Schreiben). Nicht-schriftliche Erklärungen genügen nur, wenn Sie Kaufmann sind und die Bürgschaft für Sie ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB). Zwar ist die GmbH immer ein Kaufmann; Sie als Gesellschafter haben diese Eigenschaft allerdings nur selten.

Von der Bürgschaft eines Gesellschafters ist das Gesellschafterdarlehen zu unterscheiden. 

2. Wann ist die Bürgschaft des GmbH-Gesellschafters unwirksam?

Die Gerichte kontrollieren Bürgschaften für gewöhnlich streng. Das gilt allerdings nur eingeschränkt, wenn Bürge ein Gesellschafter ist. In Ausnahmesituationen ist aber auch eine Gesellschafterbürgschaft unwirksam. 

a. Bürgschaft für  sämtliche Verbindlichkeiten 

Banken stellen häufig formularmäßige Bürgschaftsverträge bereit. Dabei handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), deren Inhalte einer besonderen Kontrolle unterliegen. Der Gesetzgeber reagiert damit darauf, dass das „Kleingedruckte“ häufig allenfalls überflogen wird und der Vertragspartner ohnehin kaum eine Chance hat, die Inhalte zu beeinflussen. 

Der Gesellschafter einer GmbH unterschreibt eine Bürgschaftserklärung meist im Rahmen einer neuen Finanzierungsrunde. Er geht also in der Regel davon aus, nur für diesen Kredit zu bürgen. Die AGB der Banken sehen gelegentlich allerdings vor, dass er für sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH bürgt (sog. Globalbürgschaft). Umfasst sind also auch bereits abgeschlossene und noch kommende Kredite. 

Unter Umständen ist eine solche Vereinbarung unwirksam. Die Haftung ist dann allein auf die Verbindlichkeiten beschränkt, die Anlass der Bürgschaftsvereinbarung waren. 

Beispiel: A hält 15% an der GmbH und ist kein Geschäftsführer. Die GmbH bezieht diverse Kreditlinien über die B-Bank. Nun plant sie einen Anbau ihrer Fertigungshalle. Zu diesem Anlass will sie einen weiteren Kredit bei der B aufnehmen. A erklärt sich als Bürge bereit. Selbst wenn die AGB der B vorsehen, dass er auch für die übrigen Kreditlinien haftet, beschränkt sich die Bürgschaft auf den Kredit für den Anbau. Allein diese Verbindlichkeit war Anlass der Bürgschaftserklärung.

Auf diesen Schutz können sich grds. nur Minderheitsgesellschafter und Gesellschafter berufen, die nicht Teil der Geschäftsführung sind. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer haben schließlich selbst in der Hand, welche Verbindlichkeiten die GmbH eingeht, für die sie dann auch persönlich haften. Die Bürgschaft bleibt ebenfalls wirksam, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass der bürgende Minderheitsgesellschafter jeder neuen Verbindlichkeit zustimmen muss (selten). Es kommt also darauf an, ob der Bürge weitere Verbindlichkeiten der GmbH steuern kann. 

b. Finanzielle Überforderung

Eine Bürgschaft über besonders hohe Beträge kann sittenwidrig und deshalb unwirksam sein. Das wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die folgenden Umstände vorliegen:

  • Die Bürgschaft bedeutet eine erhebliche finanzielle Überforderung für den Gesellschafter,
  • der Gesellschafter handelt nicht aus Eigeninteresse, sondern wegen einer emotionalen Bindung zur Gesellschaft bzw. zu den Gesellschaftern und
  • der Gläubiger hat diesen Umstand in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt.

Eine finanzielle Überforderung wird angenommen, wenn das pfändbare Vermögen des Bürgen nicht einmal ausreicht, um die Zinsen der Schuld zu bezahlen. Die anderen beiden Voraussetzungen werden vermutet, wenn die Bürgschaft für einen nahen Angehörigen übernommen wird. 

Speziell im Fall der Gesellschafterbürgschaft wird es jedoch komplizierter. Die Bank darf grundsätzlich davon ausgehen, dass Sie als Gesellschafter ein eigenes Interesse an der Übernahme der Bürgschaft haben. Schließlich profitieren Sie als Beteiligter an der GmbH indirekt von dem Kredit. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein naher Angehöriger maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt ist. Deshalb wird in diesem Fall nicht automatisch vermutet, dass sie aus emotionaler Verbundenheit gehandelt haben und dass die Bank die Situation ausgenutzt hat.

Die Gerichte werden Ihre Gesellschafterbürgschaft nur in Ausnahmefällen für unwirksam erklären. Sie müssen dafür beweisen, dass Sie selbst kein wirtschaftliches Interesse an der Bürgschaft hatten, nur aus emotionaler Verbundenheit zu einem Angehörigen handelten und dass diese Umstände der Bank bekannt waren. 

Beispiel: Laut Bundesgerichtshof kann die Gesellschafterbürgschaft nichtig sein, wenn der Gesellschafter nur mit wenigen Prozent an der GmbH beteiligt ist und keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hat.

3. Wie funktioniert der Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern?

Oft verlangt der Gläubiger Bürgschaften von mehreren oder sogar allen Gesellschaftern. Was aber passiert, wenn Sie als einziger Gesellschafter in Anspruch genommen werden? Können Sie sich einen Teil des verbürgten Betrages von den anderen Gesellschaftern zurückholen?

Bei dieser Frage müssen zwei Konstellationen unterschieden werden:

a. Bürgschaften mit gleichen Höchstbeträgen

Wenn die Bürgschaften alle auf den gleichen Höchstbetrag abgeschlossen wurden, richtet sich die Verteilung nach den Gesellschaftsanteilen. Das bedeutet, dass der Gesellschafter mit dem größten Anteil auch den höchsten Betrag übernimmt.

Hierzu ein Beispiel:

A, B und C sind Gesellschafter einer GmbH. A hält 60 %, B 30 % und C 10 % der Gesellschaftsanteile. Die GmbH nimmt einen Kredit bei der X-Bank i.H.v. 100.000 € auf. Alle Gesellschafter verbürgen sich gegenüber der Bank für den vollen Betrag. Als die GmbH den Kredit nicht zurückzahlen kann, verlangt die X-Bank von A die gesamten 100.000 €. A zahlt, möchte sich aber zumindest einen Teil des Betrags von B und C zurückholen. 

Nach den Gesellschaftsanteilen ergibt sich folgendes: A muss selbst 60.000 € tragen, kann aber von B 30.000 € und von C 10.000 € verlangen.

Achtung: Das betrifft nur den sog. Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern. Die Bank kann grundsätzlich von jedem Gesellschafter den vollen Betrag verlangen (natürlich insgesamt nur einmal). 

b. Bürgschaften mit unterschiedlichen Höchstbeträgen

Möglich ist auch, dass die Gesellschafter Bürgschaften mit verschiedenen Höchstbeträgen abschließen. Dann richtet sich der Innenausgleich nicht nach den Gesellschaftsanteilen, sondern nach dem Verhältnis der Höchstsummen.

Hierzu folgendes Beispiel aus der Rechtsprechung (angelehnt an BGH, Urteil v. 27.09.2016, Az. XI ZR 81/15)

A und B sind Gesellschafter einer GmbH und halten jeweils 50 % der Anteile. Die GmbH erhält von der X-Bank einen Kredit i.H.v. 60.000 €. Beide Gesellschafter verbürgen sich für die Forderung. Die Höchstbeträge der Bürgschaften belaufen sich auf 60.000 € bei A und 30.000 € bei B. Als die GmbH insolvent wird, nimmt die X-Bank A für 60.000 € in Anspruch. 

Die unterschiedlichen Höchstsummen zeigen laut BGH, dass die Gesellschafter auch untereinander in diesem Verhältnis haften wollen. Das heißt, A und B haften im Verhältnis von 2/3 zu 1/3. A muss also 40.000 € selbst tragen und kann sich 20.000 € von B zurückholen.

4. Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

Als Bürge stehen Sie mit Ihrem Vermögen gerade, wenn der Schuldner nicht zahlen kann. Wann genau Sie zahlen müssen, hängt jedoch davon ab, ob es sich um eine Ausfallbürgschaft oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt. 

Bei einer Ausfallbürgschaft kann der Schuldner Sie nicht direkt in Anspruch nehmen. Bevor Sie zahlen müssen, hat die Bank zunächst gegen den Schuldner zu klagen und zu vollstrecken. Sie können sich auf die sog. „Einrede der Vorausklage“ berufen. Erst, wenn auf diesem Wege beim Schuldner nichts zu holen ist, müssen Sie als Bürge einstehen.

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichten Sie auf die Einrede der Vorausklage. Die Bank kann sich also auch ohne vorherige Maßnahmen gegen den Schuldner an Sie wenden. Dieser Verzicht ist in der Regel in Bürgschaftsverträgen vorgesehen. Gerade Banken wollen sich so absichern und langwierige Gerichtsprozesse vermeiden.

Besonders wenig Schutz genießt der Gesellschafterbürge, wenn die Bürgschaft auf erstes Anfordernvereinbart wurde. Dann muss er in jedem Fall zahlen, sobald die Bank dies verlangt. Er kann erst in einem späteren Prozess einwenden, dass die Bank die Bürgschaft nicht hätte einfordern dürfen. Allerdings sind solche Vereinbarungen in AGB häufig unwirksam. Banken nutzen meist AGB. 

5. Was passiert bei Insolvenz der GmbH?

Insolvenz bedeutet nichts anderes, als dass die GmbH „pleite“ ist. Um genau diesen Krisenfall abzusichern, verlangt die Bank von Gesellschaftern eine Bürgschaft. 

a. Geringe Chancen auf Rückzahlung

Wenn Sie als bürgender Gesellschafter eine Schuld Ihrer GmbH beglichen haben, können Sie den Betrag grundsätzlich von der GmbH zurückverlangen. Kompliziert wird es aber, wenn die GmbH in die Insolvenz geht.

Der Rückzahlungsanspruch ist eine sog. nachrangige Insolvenzforderung. Sie erhalten also nur dann einen Teil Ihres Geldes zurück, wenn alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt wurden. Das ist nahezu ausgeschlossen.

Dennoch dürfen Sie zumindest auf eine kleine Ausgleichszahlung hoffen. Springen Sie für die GmbH ein, geht die Forderung der Bank gegen die GmbH auf Sie über. Sie können also nun von der GmbH ausbezahlt verlangen, was vorher der Bank zustand. Bei dieser Forderung handelt es sich um eine gewöhnliche Insolvenzforderung. Sie ist nicht nachrangig und kann ohne Weiteres zur Tabelle angemeldet werden. Allerdings bestehen kaum Hoffnungen, dass der Insolvenzverwalter der GmbH einen erheblichen Betrag im Verhältnis zur Forderung auszahlt. 

b. Bank muss Bürgen beanspruchen

Außerdem ist im Falle der Insolvenz der GmbH zu beachten, dass die Bank vorerst nur noch von Ihnen Zahlung verlangen darf. Erst, wenn Sie nicht mehr zahlen können, kann sie ausnahmsweise wieder auf ihre eigentliche Schuldnerin, die GmbH, zurückgreifen (meist mit wenig Erfolg, da die GmbH insolvent ist). 

Für Sie scheint es daher sinnvoll, dass die GmbH kurz vor Insolvenzeröffnung alle Kredite zurückbezahlt, für die Sie bürgen. Wenn die GmbH der Bank schließlich nichts mehr schuldet, müssen Sie auch nicht mehr bürgen, so der Gedanke. Dabei handelt es sich allerdings um einen Trugschluss. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass Sie nach Insolvenzeröffnung trotzdem den Betrag des vorzeitig zurückgezahlten Kredits an die GmbH leisten müssen. 

Hierzu folgender Fall aus der Rechtsprechung (angelehnt an BGH, Urteil v. 13.07.2017, Az. IX ZR 173/16):

A ist Gesellschafter der C-GmbH. Die C-GmbH erhält von der X-Bank ein Darlehen in Höhe von 100.000 €. Dieses Darlehen wird durch eine Bürgschaft des A in voller Höhe gesichert. Kurz bevor die C-GmbH in die Insolvenz geht, wird das Darlehen aus Mitteln der GmbH zurückgezahlt.

Der BGH verpflichtete den Gesellschafter zur Zahlung von 100.000 € in die Insolvenzmasse. Die Bürgschaft eines Gesellschafters muss nämlich nach Meinung des Gerichts im Insolvenzfall vorrangig verwertet werden.

Kurzum: Sie tragen das volle Insolvenzrisiko der GmbH, wenn Sie für Ihre Gesellschaft bürgen.

6. Bleibt die Bürgschaft nach dem Ausscheiden aus der GmbH bestehen?

Die Bürgschaft bleibt grundsätzlich auch nach Ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft bestehen. Sie können die Bürgschaft in diesem Fall aber außerordentlich kündigen. Meistens wird dabei die Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangt, damit der Gläubiger sich eine andere Sicherheit bei der GmbH besorgen kann.

Zur Absicherung ist es aber besser, wenn Ihr Ausscheiden im Bürgschaftsvertrag geregelt ist. Es kann vereinbart werden, dass die Bürgschaft automatisch mit Ihrem Ausscheiden aus der GmbH enden soll.

Achtung: Die Kündigung führt nur dazu, dass Sie für Verbindlichkeiten nicht haften, die in der Zukunft entstehen. Ihrer Haftung für bereits ausgezahlte Kredite, die von Ihrer Bürgschaft umfasst waren, entkommen Sie per Kündigung nicht. 

Dazu ist die Mitwirkung der Bank erforderlich. Sie wird sich darauf nur einlassen, wenn ihr ein neuer zahlungsfähiger Bürge zur Verfügung steht. 

7. Fazit

  • Mit einer Bürgschaft übernimmt der Gesellschafter die persönliche Haftung für einzelne Verbindlichkeiten der GmbH.
  • Er muss sich schriftlich dazu bereit erklären. 
  • Im Einzelfall kann die Bürgschaft wegen Benachteiligung des Gesellschafters unwirksam sein. 
  • Haben sich mehrere Gesellschafter in gleicher Höhe verbürgt, haften sie untereinander im Verhältnis der Gesellschaftsanteile zueinander.
  • Sind die Höchstbeträge der Gesellschafterbürgschaften unterschiedlich, richtet sich der Innenausgleich nach dem Verhältnis der Höchstbeträge zueinander.
  • Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Gläubiger den Betrag vom Gesellschafter verlangen, auch ohne vorher gegen die GmbH geklagt zu haben.
  • Der Bürge trägt das volle Insolvenzrisiko der GmbH. 
  • Die Bürgschaft bleibt auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft bestehen, kann aber gekündigt werden. Das beendet aber nicht die Haftung für bestehende Kredite. 

8. Was wir für Sie tun können

Für Gesellschafter:

  • Vor Abschluss einer Gesellschafterbürgschaft sollten Sie den Vertrag prüfen lassen. Bürgschaftsrecht ist hochkompliziert. Auch Banken unterlaufen hier Fehler. Insbesondere bei größeren Finanzierungsvorhaben besteht zudem Verhandlungsspielraum für bessere Haftungsbedingungen. Wir haben zahlreiche solcher Vorgänge begleitet und wissen, worauf es ankommt.
  • Wurden Sie in Anspruch genommen, sollten Sie den Ausgleich unter Ihren Mitgesellschaftern angehen. Schnell kommt es hier zum Gesellschafterstreit. Wir beraten Sie im Hintergrund, vertreten Sie gegenüber den übrigen Gesellschaftern oder vor Gericht. Darin haben wir viele Jahre Erfahrung. 

Für Banken: 

  • Bürgschaften sind für Sie Alltagsgeschäft – für uns auch. Wir sind Experten für komplizierte Konfliktfälle. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht setzen sich vor Gericht für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Gesellschafterbürgen ein.
  • Natürlich beraten wir Sie auch, ob Ihre Klauseln der aktuellen Rechtsprechung gerecht werden oder ob Sie die Bandagen noch enger ziehen können. 

Für GmbHs: 

  • Im Sinne der Gesellschafter kann es sich lohnen, den Gesellschaftervertrag zu ändern und die Bedingungen für Bürgschaften zu verbessern. Banken verlangen dies gelegentlich selbst. Als Experten für Bank- und Gesellschaftsrecht bieten wir die erforderlichen Kompetenzen auf höchstem Niveau.  
3.1/5 - (7 votes)