Mancher Streit zwischen Gesellschaftern kann nicht gelöst werden. In Betracht kommt dann unter anderem der Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Zulässigkeit, die Voraussetzungen und die Folgen eines Ausschlusses von Gesellschaftern einer GmbH.
Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages
Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund
Wie läuft der Ausschluss ab?
Abfindung im Falle eines Ausschlusses
Folgen eines wirksamen Ausschlusses
Fazit
Was wir für Sie tun können
Übrigens ist der Ausschluss eines Gesellschafters nur eine Möglichkeit, einen Konflikt unter Gesellschaftern zu lösen. Auf weitere Optionen gehen wir in unserem Beitrag zum Gesellschafterstreit ein.
Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages
Der Gesetzgeber hat im „GmbH-Gesetz“ (GmbHG) den Ausschluss eines Gesellschafters nicht geregelt. Allerdings ermöglicht die Vertragsfreiheit eine entsprechende Regelung in der Satzung. Hier können die Gesellschafter bestimmen, in welchen Fällen ein Gesellschafter ausgeschlossen wird und wie das Verfahren abläuft. Der Ausschluss eines Gesellschafters kann jedoch nur für Fälle vorgesehen werden, in denen ein sachlicher Grund dies rechtfertigt. Die Mitgliedschaft in der GmbH darf also grundsätzlich nicht in das Belieben der übrigen Gesellschafter gestellt werden.
Beispiele für einen Sachgrund:
- Ein Außenstehender erwirbt einen Anteil an der Familiengesellschaft
- Beendigung der Mitarbeit eines Gesellschafters bei einer auf die Mitarbeit aller Gesellschafter angelegten Gesellschaft
- Erreichen eines bestimmten Lebensalters
- Tod eines Gesellschafters
- Verlust der Berufszulassung (z.B. als Anwalt oder Architekt)
Auch nach erfolgter Gründung einer GmbH können Ausschlussgründe in die Satzung nachträglich eingeführt oder erweitert werden. Erforderlich hierzu ist allerdings die Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter. Daneben besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Verwertung des Gesellschaftsanteils und Art, Höhe und Fälligkeit einer Abfindung durch entsprechende Regelungen in der Satzung zu regeln.
Es kann jedoch nicht vereinbart werden, dass ein Ausschluss aus wichtigem Grund nicht möglich ist (dazu unten).
Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
Auch ohne besondere Satzungsregelung ist ein Ausschluss von Gesellschaftern in Grenzen möglich. Erforderlich ist dann allerdings ein sehr langwieriges und umständliches Vorgehen. Zudem muss ein sog. wichtiger Grund vorliegen. Diese Möglichkeit eines Ausschlusses ist in jeder GmbH möglich, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter und der Ausgestaltung der Gesellschaft. Zudem kann sie nicht per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
Zunächst muss ein wichtiger Grund in der Person oder im Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters vorliegen. Es müssen also konkrete Umstände vorliegen, die die Fortführung der Gesellschaft erheblich gefährden oder sogar unmöglich machen. Ein Verbleib in der Gesellschaft darf den anderen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar sein.
Entscheidend ist hier der konkrete Einzelfall und eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände.
Ein Fehlverhalten im privaten Bereich kann einen Ausschluss nur dann rechtfertigen, sofern sich das Verhalten auf die Gesellschafter oder deren Beziehung untereinander geschäftsschädigend auswirkt.
Beispiele für wichtige Gründe:
- Wiederholte und schwerwiegende Kompetenzüberschreitung
- Kriminelle Handlungen
- Denunziation eines Mitgesellschafters
- Täuschungshandlungen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Dagegen liegt in folgenden Fällen kein wichtiger Grund vor:
- wenn der Gesellschafter als Geschäftsführer unternehmerische Fehlentscheidungen trifft.
- Ebenfalls nicht ausreichend ist die gerichtliche Geltendmachung berechtigter Ansprüche gegen die Gesellschaft.
Besonderes Augenmerk sollte auch auf ein mögliches Verschulden des Gesellschafters gelenkt werden, da dieses zwar nicht zwingend erforderlich ist, aber in der vorzunehmenden Abwägung durchaus ins Gewicht fällt.
Der Ausschluss aus wichtigem Grund ist als äußerstes Mittel zu verstehen und ist nur in Betracht zu ziehen, wenn keine weniger einschneidende Möglichkeit zur Beseitigung des Missstandes besteht.
Beispiele für weniger einschneidende Mittel:
- Entzug von Sonderrechten wie das der Geschäftsführung
- Teilentziehung von Geschäftsanteilen
Auch beim Ausschluss darf nicht gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stammkapitals verstoßen werden. Ein Ausschluss eines Gesellschafters ist nämlich nicht möglich, wenn der Gesellschaftsanteil nicht voll eingezahlt wurde und weder Mitgesellschafter noch Dritte bereit sind, diesen Anteil zu übernehmen. Dies dient dem Schutz der Gläubiger der Gesellschafter. Sie vertrauen nämlich darauf, dass ihnen zumindest das Stammkapital als Haftungsmasse zur Verfügung steht.
Wie läuft der Ausschluss ab?
Für den Ausschluss eines Gesellschafters sind hinsichtlich des Verfahrens einige Besonderheiten zu beachten. Zunächst müssen die Gesellschafter im Rahmen eines Gesellschaftsbeschlusses die Entscheidung zur Erhebung einer sog. Ausschlussklage beschließen. Hierbei hat der betroffene Gesellschafter zwar kein Stimmrecht, doch ist ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Beschluss ist nach ständiger Rechtsprechung eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Im Falle einer zweigliedrigen GmbH ist ein entsprechender Beschluss überflüssig.
Danach erhebt die Gesellschaft gegen den betroffenen Kläger eine sog. Anschlussklage vor Gericht. Klägerin ist hier die GmbH. Im Falle einer Zwei-Mann-GmbH ist ausnahmsweise auch der einzelne Gesellschafter klagebefugt. Im Ausschlussurteil wird dann die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters ausgesprochen. Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt dieser aber weiterhin Gesellschafter der GmbH.
Abfindung im Falle eines Ausschlusses
Der Ausschluss hat gerade keinen Strafcharakter und soll auch nicht zur finanziellen Schädigung des Ausgeschlossenen führen. Daher hat auch der ausgeschlossene Gesellschafter in der Regel einen Anspruch auf eine Abfindung. Deren Höhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils. Abweichungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. Unzulässig ist allerdings der vollständige Ausschluss der Abfindung oder die Festlegung eine sittenwidrig geringen Summe.
Für die Wertermittlung des Geschäftsanteils ist der Tag der Klageerhebung maßgeblich. Hier können sich allerdings in der Praxis Probleme ergeben: Die Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen darf unter keinen Umständen die Erhaltung des Stammkapitals beeinträchtigen (§ 30 GmbHG). Der Gesellschafter läuft Gefahr, seine Geschäftsanteile zu verlieren, ohne zugleich einen Gegenwert dafür zu erhalten. Denn insbesondere die Bewertung der Geschäftsanteilen kann einige Zeit dauern. Daher erlassen die Gerichte das Urteil über den wirksamen Ausschluss unter der Bedingung der Zahlung einer Abfindung. Für den ausscheidenden Gesellschafter ist diese Rechtsprechung durchaus komfortabel, da die Gesellschaft unter Zugzwang steht. Ohne Abfindung kein Ausschluss.
Folgen eines wirksamen Ausschlusses
Der ausscheidende Gesellschafter bleibt bis zur Rechtskraft des Ausschlussurteils mit allen Rechten und Pflichten Gesellschafter der GmbH. Auch nach erfolgter Rechtskraft erlöschen erst bei fristgerechter Zahlung der Abfindung sämtliche Mitgliedschaftsrechte endgültig. Mit Rechtskraft des Urteils und bis zum Bedingungseintritt (Zahlung der Abfindung) ruhen die Rechte und Pflichten aus der Gesellschafterstellung zwar. Für den Fall, dass die Zahlung einer Abfindung unterbleibt, stehen dem Gesellschafter dann aber wieder alle Rechte uneingeschränkt zu.
Die Gesellschaftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters fallen nach wirksamem Ausschluss den anderen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile an der Gesellschaft zu.
Fazit
Es ist dringend anzuraten, entsprechende Regelungen
- zu den Voraussetzungen eines Gesellschafterausschlusses
- zum Ablauf und Verfahren eines Ausschlusses
- sowie zur Höhe der Abfindung
in die Satzung aufzunehmen. Die Vertragsfreiheit ermöglicht hier einen großen Spielraum. Falls keine entsprechenden Regelungen in der Satzung vorhanden sind, wird auf die allgemein anerkannten Grundsätze für einen Ausschluss aus wichtigem Grund zurückgegriffen.
Erfüllt sein müssen dabei folgende Voraussetzungen:
- Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Kein milderes Mittel darf zur Verfügung stehen
- Erhaltung des Stammkapitals
Was wir für Sie tun können
Schon bei der Gründung einer (Mini-)GmbH bietet es sich an, Vereinbarungen über den Ausschluss eines Gesellschafters zu treffen. Andernfalls sind Sie auf das gesetzliche Verfahren angewiesen, das einen Gesellschafterstreit häufig nicht interessengerecht löst. Insbesondere Abfindungsansprüche können zur Beendigung der Gesellschaft zwingen. Wir beraten Sie umfassend über rechtssichere Lösungen, die Ihren Unternehmenserfolg weitgehend unabhängig von internen Auseinandersetzungen macht.
Sollten Sie sich in einem Gesellschafterstreit befinden, vertreten wir Sie als Gesellschafter oder Ihre GmbH sowohl außergerichtlich als auch im Prozess. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist stets abhängig vom Einzelfall. Daher ist der Rat eines erfahrenen Fachanwalts von großem Vorteil.
Vertrauen Sie auf die langjährige Erfahrung unseres Fachanwalts für Gesellschaftsrecht, Björn Petermann. Er bietet Ihnen eine kompetente Beratung im Gesellschaftsrecht.