Im Laufe der Zeit kann eine Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH notwendig werden. Diese Satzungsänderung ist jedoch nur wirksam, wenn die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Hier erfahren Sie, wie Sie das sicherstellen.
- Was wird in einem Gesellschaftsvertrag geregelt?
- Warum ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig?
- Wer beschließt die Änderung?
- Wie viele Gesellschafter müssen zustimmen?
- Wann ist die Zustimmung aller Gesellschafter nötig?
- Wird die Änderung sofort wirksam?
- Gibt es Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft (UG)?
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Was wird in einem Gesellschaftsvertrag geregelt?
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH („Satzung“) ist ihre rechtliche Grundlage.
Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit: Welche Vereinbarungen die Gesellschafter in die Satzung aufnehmen, ist weitestgehend ihnen überlassen.
Die Inhalte des Gesellschaftsvertrags und sein Umfang unterscheiden sich daher von Fall zu Fall.
In einem GmbH-Gesellschaftsvertrag müssen gemäß § 3 GmbH-Gesetz (GmbHG) jedoch einige Punkte enthalten sein:
- Name der Gesellschaft („Firma“)
- Sitz der Gesellschaft
- Betrag des Stammkapitals
- Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter übernimmt
- Ggf. Dauer der Geschäftstätigkeit der GmbH sowie weitere Verpflichtungen der Gesellschafter.
Über diese grundlegenden Bestimmungen hinaus wird oftmals das Verhältnis der Gesellschafter zueinander geregelt. Üblich sind beispielsweise folgende Regelungen:
- Wettbewerbsverbote
- Abfindungsvorschriften
- Streitbeilegung
- Kündigung eines Gesellschafters
- Ausschluss eines Gesellschafters
- Verfahrensvorschriften
- Auflösung der GmbH
- Abberufung eines Geschäftsführers
Aber Achtung: Die Gesellschafter können nicht jeden Punkt nach eigenem Willen bestimmen. Manche Regelungen sind vom Gesetzgeber fest vorgeschrieben und können nicht durch den Gesellschaftsvertrag geändert werden.
Dies gilt vor allem für das Außenverhältnis der Gesellschaft, also die Beziehung zwischen der Gesellschaft und Dritten.
Nein, eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist gegenüber Dritten unwirksam (§ 37 GmbhG). Die Gesellschafter können auch in der Satzung nichts anderes vereinbaren.
2. Warum ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig?
Viele Gesellschafter vergessen nach der Gründung einer GmbH die Inhalte ihrer Satzung. Im Laufe der Zeit verändert sich allerdings oftmals die Tätigkeit einer Gesellschaft. Die GmbH wächst, schrumpft oder neue Gesellschafter treten hinzu. In diesen Fällen kann eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags notwendig werden, um die GmbH an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Das Gesetz stellt hieran strenge Anforderungen (§§ 53ff. GmbhG).
Die Erfahrung zeigt, dass ein Gesellschafterstreit schneller vom Zaun bricht, als die Beteiligten ahnen. Ihre formlosen und unwirksamen Vereinbarungen haben dann gravierende finanzielle Folgen. Gesellschafter und Geschäftsführer sind nämlich bis zur wirksamen Änderung der Satzung weiterhin an deren ursprünglichen Inhalt gebunden.
Auch nur redaktionelle und formelle Veränderungen des Gesellschaftsvertrags gelten als Änderung und bedürfen des vorgeschriebenen Verfahrens.
3. Wer beschließt die Änderung?
Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch einen Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Diese Vorschrift ist zwingend und kann nicht durch abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag umgangen werden.
Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Gesellschafterversammlung. Für die Wirksamkeit der Änderung ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung unerlässlich. Insbesondere müssen die Gesellschafter vorschriftsmäßig geladen und die Vertragsänderung angekündigt werden.
Wollen einzelne Gesellschafter nicht persönlich an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, können sie sich vertreten lassen. Notwendig ist hierbei jedoch eine Vollmacht in Textform (schriftliches Dokument, Unterschrift nicht erforderlich), welche den Vertreter zur Stimmabgabe ermächtigt.
Der Geschäftsführer oder ein Aufsichtsrat können hingegen nicht eigenmächtig den Gesellschaftsvertrag ändern, auch wenn sie eine solche Änderung für dringend geboten halten. Lehnen die Gesellschafter eine Vertragsänderung ab, ist der Geschäftsführer an diesen Beschluss gebunden.
4. Wie viele Gesellschafter müssen zustimmen?
Laut gesetzlicher Regelung ist daher nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter der Änderung grünes Licht geben. Maßgeblich ist hier die Stimm-, nicht jedoch die Kapitalmehrheit.
In diesem Fall wurde keine Änderung beschlossen. Zwar hält A die Kapitalmehrheit, er hat jedoch nur eine Stimme. Die nötige Mehrheit wurde daher nicht erreicht.
Im Gesellschaftsvertrag kann die Stimmverteilung jedoch auch an die Geschäftsanteile geknüpft werden.
Achtung: Entscheidend bei der Beschlussfassung sind die abgegebenen Stimmen. Es kommt für die Berechnung der Mehrheit daher nicht auf die Anzahl aller Gesellschafter an, sondern nur auf die am Beschluss beteiligten.
Ja, nötig ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Da die zwei anwesenden Gesellschafter beide für die Änderung gestimmt haben, waren sogar 100% der abgegebenen Stimmen dafür. Der Beschluss hat daher die nötige Mehrheit erreicht und ist wirksam.
Daneben kann im Gesellschaftsvertrag eine strengere Regelung vereinbart und das Verfahren ausgestaltet werden. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass eine höhere Anzahl der anwesenden Gesellschafter der Änderung zustimmen muss.
Eine Herabsetzung der Mehrheit ist hingegen nicht möglich. Die Gesellschafter können daher zum Beispiel nicht im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass lediglich 51 Prozent der abgegebenen Stimmen für die Vertragsänderung sein müssen.
5. Wann ist die Zustimmung aller Gesellschafter nötig?
In einigen Ausnahmefällen müssen alle betroffenen Gesellschafter der Vertragsänderung zustimmen. Relevant sind vor allem folgende Fälle:
- Den Gesellschaftern sollen mehr Leistungen auferlegt werden (z.B. Verringerung des Gewinnanteils der Gesellschafter; Festlegung, dass Gesellschaftsanteil nicht mehr veräußert werden darf)
- Kernrechte der Gesellschafter (z.B. das Stimmrecht) sollen entzogen oder beeinträchtigt werden.
- Sonderrechte sollen aufgehoben oder beschränkt werden.
- Der Zweck der Gesellschaft soll geändert werden. Das ist anzunehmen, wenn etwa nur noch ideelle und keine erwerbswirtschaftlichen Ziele mehr verfolgt werden.
Vor der Eintragung einer GmbH in das Handelsregister ist für jede Änderung des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Nein, zwar besteht auch ohne D eine ¾ Mehrheit; vor Eintragung der GmbH ist jedoch grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Anderes könnte nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbart werden.
6. Wird die Änderung sofort wirksam?
Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags wird nicht sofort nach dem Beschluss der Gesellschafter wirksam.
Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch den Geschäftsführer.
Vor der Eintragung in das Handelsregister hat die Änderung keine rechtliche Wirkung.
7. Gibt es Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft (UG)?
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH. Für sie gelten daher grundsätzlich die gleichen Vorschriften.
Der Gesellschaftsvertrag der UG wird daher genauso wie der Gesellschaftsvertrag der GmbH geändert. Dies gilt auch dann, wenn bei der Gründung der UG das vorgegebene Musterprotokoll verwendet wurde. Das heißt also:
- Ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung
- Beschluss durch die Gesellschafter, dass der Gesellschaftsvertrag geändert werden soll
- Grundsätzlich Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen
- Notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister
8. Fazit
- Der Gesellschaftsvertrag errichtet die Gesellschaft, regelt ihre Organisation sowie das Verhältnis der Gesellschafter zueinander.
- Die Gesellschafter können den Inhalt grundsätzlich frei vereinbaren, müssen jedoch einige Mindestanforderungen beachten.
- Eine Vertragsänderung unterliegt einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren. Wird es außer Acht gelassen, sind Geschäftsführer und Gesellschafter weiterhin an den alten Gesellschaftsvertrag gebunden.
- Die Änderung wird durch die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung beschlossen.
- Nötig ist grundsätzlich die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- In Einzelfällen ist die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig.
- Die Änderung wird erst mit notarieller Beurkundung und Eintragung der Änderung in das Handelsregister wirksam.
- Dieses Verfahren gilt auch für die UG (haftungsbeschränkt).
9. Was wir für Sie tun können
Wir beraten seit vielen Jahren unsere Mandanten in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Änderung Ihres Gesellschaftsvertrags.
- Wir prüfen für Sie, wie sich Ihre unternehmerischen Ziele im Gesellschaftsvertrag umsetzen lassen.
- Selbstverständlich formulieren wir die entsprechenden Klauseln für Sie.
- Wir prüfen Ihren Gesellschaftsvertrag. So vermeiden Sie, dass unwirksame oder unzureichende Regelungen zum Konflikt führen. Dies bietet sich insbesondere für alte Verträge an.